REACH-Update: Neue CMR-Beschränkungen ab September 2025

27.08.2025
5 min read

Wer ist betroffen?

Unternehmen, die Stoffe oder Gemische an Verbraucher abgeben – insbesondere Hersteller und Händler von Farben und Lacken, Klebstoffen, Reinigungsmitteln, Biozidformulierungen, Bauchemie sowie DIY-/Handwerksprodukten. Die Beschränkung betrifft ausschließlich die Abgabe an Verbraucher. Die gewerbliche oder industrielle Verwendung dieser Stoffe bleibt zulässig.

Was ändert sich konkret?

Mit der Änderungsverordnung vom 11.08.2025 werden 13 zusätzliche Stoffe in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen. Sie sind als krebserzeugend (Carc. 1B), erbgutverändernd (Muta. 1B) oder fortpflanzungsgefährdend (Repr. 1B) eingestuft.

Ab 01.09.2025 gilt:

  • Diese Stoffe sowie Gemische, die sie oberhalb von 0,1 % (bzw. stoffspezifischer Grenzwerte) enthalten, dürfen nicht mehr an Verbraucher abgegeben werden.
  • Das Inverkehrbringen zu diesem Zweck ist verboten.
Neu gelistete CMR-Stoffe:
  1. Diuron (CAS-Nr. 330-54-1) – Carc. 1B 
  2. Tetrabrombisphenol-A (CAS-Nr. 79-94-7) – Carc. 1B
  3. N,N-Dimethyl-p-toluidin (CAS-Nr. 99-97-8) – Carc. 1B 
  4. 4-Nitrosomorpholin (CAS-Nr. 59-89-2) – Carc. 1B
  5. 4-Methylimidazol (CAS-Nr. 822-36-6) – Carc. 1B / Repr. 1B
  6. Dimethylpropylphosphonat (CAS-Nr. 18755-43-6) – Muta. 1B / Repr. 1B 
  7. Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid (CAS-Nr. 75980-60-8) – Repr. 1B
  8. Benzyl(diethylamino)diphenylphosphonium-Phenolat (CAS-Nr. 577705-90-9) – Repr. 1B
  9. Benzyltriphenylphosphonium-Bisphenol-Salz (CAS-Nr. 75768-65-9) – Repr. 1B
  10. Reaktionsmassen (ohne CAS-Nr.) – Repr. 1B:
  • Reaktionsmasse aus 4,4'-[2,2,2-Trifluor-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol und Benzyl(diethylamino)diphenylphosphonium 4-[1,1,1,3,3,3-hexafluor-2-(4-hydroxyphenyl)propan-2-yl]phenolat (1:1)
  • Reaktionsmasse aus 4,4'-[2,2,2-Trifluor-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol und Benzyltriphenylphosphonium, Salz mit 4,4'-[2,2,2-Trifluor-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol (1:1)
  • Reaktionsmasse aus 1-(2,3-Epoxypropoxy)-2,2-bis ((2,3-Epoxypropoxy)methyl)butan und 1-(2,3-Epoxypropoxy)-2-((2,3-Epoxypropoxy)methyl)-2-hydroxymethylbutan
  1. Bisphenol AF (CAS-Nr. 1478-61-1) – Repr. 1B
  2. Dibutylzinnmaleat (CAS-Nr. 78-04-6) – Repr. 1B 
  3. Dibutylzinnoxid (CAS-Nr. 818-08-6) – Repr. 1B 

Ausnahme: Cumol (CAS-Nr. 98-82-8), bereits seit 01.12.2023 beschränkt, wird für die Verwendung in Flugkraftstoffen ausdrücklich von der Abgabebeschränkung ausgenommen.

Was ist zu tun? / Handlungsempfehlung

  • Rezepturen prüfen: Enthalten Ihre Produkte einen der 13 Stoffe?
  • Abgabeweg klären: Werden Produkte an Verbraucher abgegeben oder ausschließlich an Gewerbe/Industrie?
  • Substitution prüfen: Austausch der Stoffe oder Reduktion < 0,1 %.
  • Restbestände managen: Produktion für Verbraucher rechtzeitig vor 01.09.2025 einstellen.

Hintergrund / Ziel der Änderung

Die Anpassung dient der Umsetzung harmonisierter Einstufungen nach der CLP-Verordnung. Ziel ist der verstärkte Schutz von Verbrauchern vor CMR-Stoffen in frei verkäuflichen Produkten.

Ab wann gilt das?

  • Inkrafttreten: 31.08.2025
  • Abgabeverbot an Verbraucher: ab 01.09.2025.
  • Ausnahme Cumol/Flugkraftstoffe: ebenfalls ab Inkrafttreten der Verordnung.

FAQ

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