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Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Die Änderung betrifft Betreiber von Kälte-, Klima- und Brandschutzanlagen mit ozonabbauenden Stoffen sowie Entsorgungsanlagen. Nationale Doppelregelungen werden gestrichen. Die wesentlichen Pflichten gelten weiter aus EU-Recht.

29. April 2026
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die Einrichtungen mit ozonabbauenden Stoffen (insbesondere als Kältemittel oder Löschmittel) betreiben, warten, außer Betrieb nehmen oder entsorgen. Außerdem Unternehmen, die Halone für bestimmte Brandschutzanwendungen verwenden oder lagern, sowie Betreiber von Entsorgungsanlagen, die solche Stoffe vernichten.

  • Chemie- und Pharmaunternehmen mit Kälteanlagen und Löschanlagen, die ozonabbauende Stoffe enthalten.
  • Automobil- und Maschinenbauunternehmen mit Klimaanlagen und Kältesystemen in Produktion und Prüfbetrieb.
  • Abfall- und Entsorgungsbetriebe mit Anlagen zur Vernichtung ozonabbauender Stoffe.
  • Energieunternehmen und Betreiber von Rechenzentren mit Kälteanlagen und Brandschutzsystemen.

Was ändert sich konkret?

  • Systemwechsel bei Dichtheitsprüfung und Rückgewinnung: Die nationalen Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Rückgewinnung und zugehörigen Aufzeichnungspflichten werden als Bundesrecht gestrichen, weil sie durch die EU-Verordnung 2024/590 unmittelbar geregelt sind. Die zentralen Betreiberpflichten bestehen weiterhin aus EU-Recht. Die Prüfintervalle werden dabei differenzierter und teilweise enger gefasst als bisher.
  • Austrittsprävention bleibt ergänzend national geregelt: Das Austreten ozonabbauender Stoffe ist weiterhin nach dem Stand der Technik zu verhindern. Ist dies nicht vollständig möglich, ist das Austreten auf das technisch mögliche Maß zu reduzieren. Diese Pflicht gilt für Betrieb, Wartung, Außerbetriebnahme und Entsorgung.
  • Sachkundenachweis wird vereinheitlicht: Rückgewinnung, Dichtheitskontrollen und Reparaturen dürfen künftig nur noch von Personen durchgeführt werden, die eine Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vorweisen können. Bisherige alternative Nachweise entfallen.
  • Anzeigepflicht für Halonnutzer wird erweitert: Die jährliche Anzeige bis 31.03. bleibt bestehen. Neu hinzu kommen die Pflicht zur Angabe einer Emissionsschätzung sowie ein Bericht über Fortschritte bei der Bewertung von Alternativstoffen. Der bisherige Ausnahmevorbehalt entfällt.
  • Nationale Aufzeichnungspflicht für Rücknahme und Entsorgung entfällt: Die bisherige nationale Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung über zurückgenommene und entsorgte ozonabbauende Stoffe wird gestrichen. Stattdessen gelten die bestehenden abfallrechtlichen Nachweispflichten. Betreiber von Entsorgungsanlagen haben im Nachweisregister den konkreten Stoff sowie die Art der Entsorgung anzugeben.

Was ist zu tun?

  • Überprüfen Sie, ob das mit Dichtheitsprüfungen und Wartung beauftragte Servicepersonal eine gültige Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung besitzt. Bisherige alternative Nachweise entfallen.
  • Gleichen Sie die für Ihre Anlagen geltenden Dichtheitsprüfintervalle mit den Anforderungen der EU-Verordnung 2024/590 ab und stellen Sie sicher, dass Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
  • Aktualisieren Sie Ihre Jahresanzeige für Halone: Ab sofort sind zusätzlich eine Emissionsschätzung und ein Bericht zu Fortschritten bei Alternativstoffen beizufügen.

Hintergrund

Die Änderung passt die nationale Chemikalien-Ozonschichtverordnung an die EU-Verordnung 2024/590 an. Regelungen, die nun auf EU-Ebene hinreichend bestimmt normiert sind, werden als Bundesrecht gestrichen, bleiben aber in zentralen Bereichen über das unmittelbar geltende EU-Recht wirksam.

Daneben werden rein nationale Aufzeichnungspflichten gestrichen, da das Kreislaufwirtschaftsrecht ausreichende Nachweisregeln vorhält.

Ab wann gilt das?

Inkrafttreten: 24.04.2026