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Änderung der TRBS 1201

Betroffen sind Unternehmen, die Arbeitsmittel einsetzen und wiederkehrend prüfen bzw. kontrollieren lassen – insbesondere Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen wie Druckbehälter, Aufzüge, Krane oder Flurförderzeuge.

18. November 2025
Änderung der TRBS 1201

TRBS 1201 - Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die Arbeitsmittel einsetzen und wiederkehrend prüfen bzw. kontrollieren lassen – insbesondere Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen wie Druckbehälter, Aufzüge, Krane oder Flurförderzeuge.

Typische Beispiele:

  • Metallverarbeitung und Maschinenbau mit Kranen, Pressen und Druckbehältern
  • Chemie- und Prozessindustrie mit Ex-Anlagen und Druckgeräten
  • Logistik- und Lagerunternehmen mit Flurförderzeugen und Regalbediengeräten
  • Entsorgungsunternehmen mit Ballenpressen und hydraulischen Anlagen

Was ändert sich konkret?

  • Die TRBS 1201 (allgemeiner Teil) konkretisiert nun ausdrücklich sowohl die Betriebssicherheitsverordnung als auch das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen. Prüfungen nach beiden Rechtsgrundlagen werden gemeinsam behandelt und müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
  • Ein neuer Abschnitt führt eine dreistufige Mängelbewertung ein: Gefährliche Mängel führen zur sofortigen Stilllegung, sicherheitserhebliche Mängel sind fristgerecht zu beseitigen, geringfügige Mängel innerhalb eines Jahres. Für überwachungsbedürftige Anlagen wird detailliert geregelt, wann Nachprüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen erforderlich sind.
  • Die Prüffristen sind konsequent auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Tabelle mit bewährten Prüffristen dient nur noch als Orientierung. Je nach Einsatzbedingungen können kürzere oder längere Intervalle sachgerecht sein.
  • Prüfplaketten und Stempel bestätigen ausdrücklich nur, dass eine Prüfung durchgeführt wurde. Sie sind kein Nachweis für die Mängelfreiheit oder sichere Verwendbarkeit des Arbeitsmittels.

Was ist zu tun?

  • Überprüfen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen und ergänzen Sie Vorgaben des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, falls noch nicht berücksichtigt.
  • Führen Sie in Ihren Prüfberichten und Arbeitsanweisungen die dreistufige Mängelbewertung ein (gefährlich/sicherheitserheblich/geringfügig) und legen Sie für jede Stufe klare Maßnahmen fest (Stillsetzung, Fristen, Nachprüfung durch ZÜS).
  • Dokumentieren Sie für jedes Arbeitsmittel, auf welcher Grundlage Sie die Prüffrist festgelegt haben, und passen Sie betriebliche Freigabeprozesse so an, dass Arbeitsmittel mit Prüfplakette bei relevanten Mängeln trotzdem gesperrt bleiben.

Hintergrund

Die TRBS 1201 wurde systematisch an das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen angepasst. Ziel ist es, die Schnittstelle zwischen Gefährdungsbeurteilung, Prüffristfestlegung und Mängelbewertung zu schärfen. Es sollen klare Verantwortlichkeiten zwischen Arbeitgeber, befähigten Personen und zugelassenen Überwachungsstellen etabliert werden.

Ab wann gilt das?

Gilt ab 05.11.2025