Änderung der TRBS 1201 Teil 4 - Prüfung von Aufzugsanlagen
Änderung der TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von Aufzugsanlagen Betreiber von Fassadenbefahranlagen müssen neue Prüfanforderungen umsetzen: Rettungskonzepte sind Prüfgegenstand, Belastungstests (1,5× statisch/1,1× dynamisch) sind konkret geregelt. Gilt seit 17.10.2025 - ohne Übergangsfristen.

Änderung der TRBS 1201 Teil 4 - Prüfung von Aufzugsanlagen
Wer ist betroffen?
Betreiber von Fassadenbefahranlagen (z. B. Fassadenaufzüge für Wartungs- und Reinigungsarbeiten an Hochhäusern) müssen neue Prüfanforderungen beachten. Außerdem betroffen: Betreiber von Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen (hier nicht vertieft).
Typische Branchen mit Fassadenbefahranlagen:
- Gebäudereinigungsunternehmen, die eigene Anlagen betreiben
- Immobilienverwaltungen und Facility-Management-Dienstleister für Hochhäuser, Bürokomplexe und gewerbliche Gebäude
- Hotels und Krankenhäuser mit mehrstöckigen Gebäuden
- Produktions- und Logistikstandorte mit hohen Hallen oder Silos
Was ändert sich konkret?
Hauptänderung: Die TRBS 1201 Teil 4 erhält einen neuen Anhang 5 mit detaillierten Prüfanforderungen für Fassadenbefahranlagen (und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen).
Für Fassadenbefahranlagen gelten künftig spezifische Prüfschritte bei:
- Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme (durch zugelassene Überwachungsstelle): Umfasst Ordnungsprüfung (Dokumente) und technische Prüfung am Betriebsort mit Belastungstests (statisch mit 1,5-facher Nennlast, dynamisch mit 1,1-facher Nennlast). Dazu kommen Funktionsprüfungen aller Sicherheitseinrichtungen und die Prüfung des Rettungskonzepts.
- Wiederkehrende Hauptprüfung (durch zugelassene Überwachungsstelle): Sichtprüfungen und Funktionsprüfungen der Sicherheitseinrichtungen, dynamische Prüfung der Betriebsbremse und Treibfähigkeit mit 1,1-facher Nennlast.
- Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen: Durch zugelassene Überwachungsstelle, wenn die Änderung Bauart oder Betriebsweise beeinflusst; ansonsten durch zur Prüfung befähigte Person möglich.
Rettungskonzept wird Prüfgegenstand: Das Rettungskonzept muss vorhanden sein und wird auf Plausibilität geprüft. Es muss enthalten: Kommunikationsmittel, Notfallabläufe, Rettungsausrüstung mit Standorten, Informationen zur Notbefreiung, Erreichbarkeit der Anlage und gesicherte Zugangsmöglichkeiten für Hilfeleistende.
Prüfumfang umfasst u. a.:
- Hubwerk, Betriebsbremse, Treibfähigkeit, Standsicherheit
- Sicherheitsvorrichtungen (Fangvorrichtung/Sicherheitsbremse)
- Tragmittel und Sicherheitsseile
- Führungen der Aufhängekonstruktion und an der Fassade
- Elektrische und hydraulische Sicherheitseinrichtungen
- Hinderniserkennungseinrichtungen
- Absturzsicherungen an Zugangsstellen
Redaktionelle Anpassungen:
- Verweis auf das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) statt auf das Produktsicherheitsgesetz
- Klarstellung, dass die TRBS auch Anforderungen des ÜAnlG konkretisiert
Was ist zu tun?
Für Betreiber von Fassadenbefahranlagen:
- Prüfen Sie, ob ein aktuelles Rettungskonzept vorliegt. Falls nicht: Erstellen Sie ein Rettungskonzept gemäß den neuen Anforderungen (Kommunikationsmittel, Notfallabläufe, Rettungsausrüstung mit Standorten, Informationen zur Notbefreiung, Erreichbarkeit, gesicherte Zugänge für Hilfeleistende).
- Stellen Sie sicher, dass bei der nächsten Prüfung alle erforderlichen Dokumente vorliegen.
- Koordinieren Sie mit der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) die Umsetzung der neuen Prüfanforderungen.
- Dokumentieren Sie zusätzlich getroffene Schutzmaßnahmen.
- Klären Sie bei prüfpflichtigen Änderungen, ob diese Bauart oder Betriebsweise beeinflussen.
Hintergrund
Die TRBS 1201 Teil 4 konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung an die Prüfung von Aufzugsanlagen. Mit dem neuen Anhang 5 werden erstmals spezifische Prüfanforderungen für Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen etabliert. Diese Aufzugsarten weisen besondere Konstruktionsmerkmale und Einsatzbedingungen auf, die bei der Prüfung berücksichtigt werden müssen, etwa die Exposition gegenüber Witterungseinflüssen, die Aufhängekonstruktionen an Fassaden oder die begrenzte Erreichbarkeit für Rettungskräfte. Die Regelung schafft einheitliche Prüfstandards für diese Spezialanlagen und erhöht die Rechtssicherheit für Betreiber und Prüfstellen.
Ab wann gilt das?
Inkrafttreten: 17.10.2025