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Änderung der TRGS 900 – Arbeitsplatzgrenzwerte

Die TRGS 900 wird um neue Arbeitsplatzgrenzwerte ergänzt und bestehende angepasst. Neu eingeführt wird die Bemerkung „Z*" für eine differenziertere Bewertung des Fruchtschädigungsrisikos.

11. Juni 2026
Änderung der TRGS 900 – Arbeitsplatzgrenzwerte

Wer ist betroffen?

Unternehmen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen und Arbeitsplatzgrenzwerte einhalten müssen. Betroffen sind insbesondere:

  • Chemie- und Pharmaunternehmen
  • Metallverarbeitung und Oberflächenbehandlung,
  • Batterie- und Elektronikindustrie
  • Laboratorien und Forschungseinrichtungen
  • Entsorgungs- und Recyclingunternehmen

Was ändert sich konkret?

  • Neu eingeführt wird die Bemerkung „Z*": Sie kennzeichnet Stoffe, bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung eines eigens festgelegten, niedrigeren Z*-AGW bzw. Z*-BGW nicht befürchtet werden muss. Der Z*-Wert wird jeweils in einer Fußnote bekanntgegeben. Damit wird das bestehende System der Bemerkungen zur entwicklungstoxischen Wirkung (Y und Z) um eine Kategorie ergänzt.
  • Für zwei Stoffe werden Z*-Werte festgesetzt:
    • Chlorierte Biphenyle Z* = 0,8 µg/m³ (E)
    • 2-Methoxyethanol Z* = 0,15 ppm.
  • Beryllium und seine anorganischen Verbindungen — Geändert – Bemerkung „Sah" ergänzt
  • 1,1'-Biphenyl, Chlorderivate — Geändert – Bemerkungen um Z und 43 ergänzt
  • Cobalt und Cobaltverbindungen — Neu – AGW 0,020 mg/m³ (E), Überschreitungsfaktor 2, Bemerkungen AGS, X, 10, H, Sah
  • 5-Ethyl-3,7-dioxa-1-azabicyclo[3.3.0]octan (EDAO) — Neu – AGW 0,15 ppm / 0,89 mg/m³, Überschreitungsfaktor 2 (I), Bemerkungen DFG, Sh, Y
  • 2-Methoxyethanol — Geändert – Bemerkungen um Z und 43 ergänzt
  • Pyridin — Neu – AGW 0,5 mg/m³, Überschreitungsfaktor 2 (II), Bemerkungen AGS, H
  • Trimellitsäureanhydrid — Neu – AGW 0,0005 mg/m³ (E), Überschreitungsfaktor 1 (I), Bemerkungen DFG, (Sa)
  • Entsprechend werden neue Stoffe im Verzeichnis der CAS-Nummern ergänzt.
  • Der Stoffeintrag: Benzol-1,2,4-tricarbonsäure-1,2-anhydrid (Rauch) wird gestrichen.

Was ist zu tun?

  • Prüfen Sie, ob die geänderten oder neuen Stoffe in Ihrem Unternehmen eingesetzt oder freigesetzt werden.
  • Aktualisieren Sie gegebenenfalls Betriebsanweisungen und Unterweisungen.
  • CAS-Nummernverzeichnis und interne Chemikalienlisten aktualisieren.

Hintergrund

Die TRGS 900 legt Arbeitsplatzgrenzwerte fest, bei deren Einhaltung akute oder chronische Gesundheitsschäden im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Sie wird vom AGS regelmäßig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Bisher konnten Stoffe hinsichtlich ihrer entwicklungstoxischen Wirkung nur als Stoffe eingestuft werden, bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung von AGW und BGW nicht befürchtet werden muss (Y), oder als Stoffe, bei denen dieses Risiko auch bei AGW- und BGW-Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann (Z).

Ab wann gilt das?

Inkrafttreten: 06.06.2026