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Änderung des SGB VII – Neue Regeln für Sicherheitsbeauftragte
Die Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte steigt von mehr als 20 auf 50 oder mehr Beschäftigte. Für Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten gilt sie nur noch bei nachgewiesener besonderer Gefährdung.

Wer ist betroffen?
Alle Unternehmen, die Sicherheitsbeauftragte bestellen müssen.
Was ändert sich konkret?
- Anhebung der Pflichtschwelle: Die generelle Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte gilt künftig erst ab 50 Beschäftigten (bisher: mehr als 20).
- Neue Zwischenkategorie (21–49 Beschäftigte): In Unternehmen dieser Größe ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.
- Unter 250 Beschäftigte: Wer weniger als 250 Beschäftigte hat und keine besondere Gefährdung vorliegt, erfüllt die Anforderungen ab 50 Beschäftigten bereits mit der Bestellung eines einzigen Sicherheitsbeauftragten.
- Schutz: Sicherheitsbeauftragte dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Neu ist die ausdrückliche Festlegung, dass dieser Schutz ab der Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung gilt.
- Hinweis: Die Nichtbestellung eines Sicherheitsbeauftragten ist künftig ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit eingestuft.
Was ist zu tun?
- Ermitteln Sie anhand Ihrer aktuellen Beschäftigtenzahl, ob und wie viele Sicherheitsbeauftragte Sie künftig bestellen müssen.
- Prüfen Sie bei 21 bis 49 Beschäftigten, ob Ihre Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit aufweist und leiten Sie daraus die Bestellpflicht ab.
Hintergrund
Die Änderung des SGB VII ist Teil eines Mantelgesetzes, das primär die EU-Verordnung 2024/2748 zu Notfallverfahren bei Gasgeräten und PSA in deutsches Recht umsetzt.
Ab wann gilt das?
Inkrafttreten: ab 29.05.2026