Beschleunigung von Genehmigungen im Bereich erneuerbarer Energien
Mehr Tempo beim Ausbau erneuerbarer Energien: Verbindliche Fristen, neue Beschleunigungsgebiete und ab November 2025 digitale Verfahren für bestimmte Genehmigungen.

Geändert werden unter anderem das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie das Baugesetzbuch (BauGB).
Wer ist betroffen?
Unternehmen, die Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien planen oder betreiben, wie zum Beispiel Geothermie-, Wasserkraft- oder Wärmepumpenanlagen sowie Energiespeicher. Auch Betreiber spezieller Lösungen wie schwimmender Solaranlagen können betroffen sein.
Behörden und Gemeinden müssen ihre Verfahren anpassen, wirken aber primär als Umsetzer.
Was ändert sich konkret?
- Verbindliche Fristen: je nach Anlagentyp zwischen 1 Monat (z. B. Abwasserwärmepumpen) und 2 Jahren (z. B. große Wasserkraftanlagen).
- Besonders kurze Fristen: Abwasserwärmepumpen (1 Monat), Erdwärmepumpen bis 50 MW (3 Monate), Wasserkraftanlagen < 150 kW (1 Jahr)
- Beschleunigungsgebiete: vereinfachte Überprüfung in festgelegten Zonen, primär für Windenergieanlagen vorgesehen.
- Zentrale Anlaufstellen: bündeln auf Antrag verschiedene Zulassungsverfahren.
- Digitale Verfahren: ab dem 21. November 2025 für bestimmte Verfahren nach § 10a BImSchG und § 11a WHG verpflichtend.
Was ist zu tun?
- Unterlagen frühzeitig digital vorbereiten, um Fristen einzuhalten.
- Vollständigkeit sicherstellen, da die Fristen erst mit Eingang vollständiger Unterlagen beginnen.
- Projekte strategisch planen: kurze Fristen und Verfahrensvereinfachungen können erhebliche Vorteile bringen.
- Beschleunigungsgebiete beachten: trotz vereinfachter Überprüfung können Minderungsmaßnahmen angeordnet werden; bei erheblichen Umweltauswirkungen findet eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt.
Hintergrund
Mit dem Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) sollen Genehmigungs- und Planungsverfahren für erneuerbare Energien deutlich beschleunigt werden. Ziel ist es, Hemmnisse beim Ausbau von Anlagen wie Geothermie, Wasserkraft, Wärmepumpen und Speichern abzubauen und Betreibern mehr Verfahrenssicherheit zu geben.
Ab wann gilt das?
Inkrafttreten am 15. August 2025. Die Pflicht zur elektronischen Verfahrensführung gilt ab dem 21. November 2025 für Verfahren nach BImSchG und WHG.