GEIG: Neue Anforderungen an die Ladeinfrastruktur ab 2027
Die GEIG-Novelle weitet die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur in Wohn- und Nichtwohngebäuden deutlich aus. Niedrigere Stellplatzschwellen sowie neue Vorgaben zur Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und zum intelligenten Laden führen dazu, dass künftig mehr Neubauten, Renovierungen und bestehende Nichtwohngebäude betroffen sind.

Wer ist betroffen?
Betroffen sind Eigentümer und Bauherren von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Stellplätzen. Dazu zählen typisch:
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit eigenen Stellplatzanlagen,
- Industrie-, Logistik- und Handelsstandorte mit betrieblichen Parkflächen.
Was ändert sich konkret?
- Neue und geänderte Begriffe:
- Neu definiert werden "Vorverkabelung", "intelligentes Laden" und "isoliertes Kleinstnetz".
- Geändert werden: "Ladepunkt" und "Stellplatz" (künftig beschränkt auf Fahrzeugklassen M1 und N1).
- Für angrenzende Stellplätze wird die bisher erforderliche unmittelbare physische oder technische Verbindung durch die Lage auf dem Grundstück oder in unmittelbarer Gebäudenähe ersetzt.
- Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung müssen so dimensioniert sein, dass die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann; bei nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen ist ein Lademanagementsystem zu berücksichtigen.
- Intelligentes Laden: Ab dem 01.01.2027 neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte müssen intelligentes Laden über nicht proprietäre und diskriminierungsfreie Kommunikationsprotokolle ermöglichen.
- Neue Wohngebäude: Die Pflicht greift bereits ab mehr als drei Stellplätzen (bisher: mehr als fünf). Mindestens jeweils 50 % der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze sind vorzuverkabeln, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur auszustatten.
- Neue Nichtwohngebäude: Die Schwelle sinkt von mehr als sechs auf mehr als fünf Stellplätze. Mindestens jeweils 50 % der Stellplätze sind vorzuverkabeln, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur auszustatten; zusätzlich ist ein Ladepunkt je fünf Stellplätze, bei überwiegend als Büro genutzten Gebäuden je zwei Stellplätze erforderlich.
- Renovierung: Bei Wohngebäuden greift die Renovierungspflicht ab mehr als drei Stellplätzen (bisher: mehr als zehn), bei Nichtwohngebäuden ab mehr als fünf (bisher: mehr als zehn). Auch im Bestandsgebäude ist nun die 50-Prozent-Vorverkabelungspflicht einzuhalten. Bei überwiegender Nutzung für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben (Nichtwohngebäude) ist ein Ladepunkt je zwei Stellplätze erforderlich.
- Bestehende Nichtwohngebäude: Bei mehr als 20 Stellplätzen muss ab dem 01.01.2027 entweder ein Ladepunkt je zehn Stellplätze errichtet oder jeweils mindestens 50 % der barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
- Ausnahmen: Die Kostengrenze bei größeren Renovierungen steigt von 7 auf 10 Prozent der gesamten Renovierungskosten.
Was ist zu tun?
- Prüfen Sie bei Neubauten und größeren Renovierungen, ob die neuen Schwellenwerte überschritten werden.
- Planen Sie ab dem 01.01.2027 die vorgeschriebene Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und Anzahl der Ladepunkte frühzeitig in Bau- und Renovierungsvorhaben ein.
- Rüsten Sie bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen bis zum 01.01.2027 entweder mit einem Ladepunkt je zehn Stellplätze oder mit Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Stellplätze aus.
- Dimensionieren Sie die elektrische Infrastruktur für die gleichzeitige Nutzung der vorgeschriebenen Ladepunkte.
Hintergrund
Das GEIG trat 2021 in Kraft, um EU-Vorgaben zur gebäudeintegrierten Ladeinfrastruktur umzusetzen. Die seither rasante Entwicklung der Elektromobilität hat die ursprünglichen Anforderungen jedoch schnell überholt; gleichzeitig entstand Anpassungsbedarf durch die novellierte EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD).
Ab wann gilt das?
- Inkrafttreten: 01.01.2027
- Für Bauanträge oder Bauanzeigen bis zum 31.12.2026 gelten für Neubauten und größere Renovierungen weiterhin die bisherigen §§ 6 bis 9.
- Bestehende Nichtwohngebäude: Wer die bisherige Ladepunktpflicht zwischen dem 27.05.2022 und dem 27.05.2024 erfüllt hat, muss die neuen Anforderungen (ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Stellplätze) erst ab dem 02.01.2029 erfüllen. Voraussetzung ist ein Antrag oder eine Bauanzeige zwischen dem 18.03.2021 und dem 31.12.2026.