AGW, BGW & Co.: Ein Überblick über Grenzwerte im Gefahrstoffrecht
Grenzwerte dienen dem Schutz der Gesundheit von Beschäftigten. Sie helfen dabei, Risiken durch Gefahrstoffe zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

AGW, BGW & Co.: Ein Überblick über Grenzwerte im Gefahrstoffrecht
Wer mit Gefahrstoffen arbeitet, stößt früher oder später auf Abkürzungen wie AGW, BGW oder BOELV. Sie tauchen in Sicherheitsdatenblättern, Messberichten oder Technischen Regeln auf und spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz.
AGW: Die Luft hat ihren Grenzwert
Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) legt fest, welche durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz über einen bestimmten Zeitraum als gesundheitlich unbedenklich gilt. Wird dieser Wert eingehalten, sind nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Beschäftigte zu erwarten. Arbeitsplatzgrenzwerte beziehen sich auf die durchschnittliche Belastung während einer Arbeitsschicht. Grundlage ist in der Regel eine tägliche Exposition von acht Stunden an fünf Arbeitstagen pro Woche über das gesamte Berufsleben hinweg. Die geltenden Werte stehen in der TRGS 900, die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt wird.
Der AGW wird in Milligramm pro Kubikmeter (mg/m³) angegeben, bei Gasen und Dämpfen in ppm (parts per million).
ASGW: Allgemeiner Staubgrenzwert
Bei Stäuben kommt noch eine weitere Dimension dazu: Entscheidend ist nicht nur die Konzentration, sondern auch die Partikelgröße. Unterschieden wird zwischen der einatembaren Fraktion (E-Staub: gelangt in die Atemwege) und der alveolengängigen Fraktion (A-Staub: dringt bis in die Lungenbläschen vor).
Beurteilungsmaßstab:
- 1,25 mg/m³ (A-Fraktion)
- 10 mg/m³ (E-Fraktion)
Sonderfall: Krebserzeugende Stoffe
Bei krebserzeugenden Gefahrstoffen funktioniert das klassische AGW-System nicht immer. Für viele dieser Stoffe existiert keine Konzentration, bei der das Krebsrisiko sicher ausgeschlossen werden kann. Das hat eine klare Konsequenz: Substitution hat Vorrang. Lässt sich ein solcher Stoff nicht ersetzen und die Tätigkeit damit nicht vermeiden, greift das risikobezogene Schutzmaßnahmenkonzept der TRGS 910. Dieses unterteilt das Risiko in drei Bereiche (hoch, mittel und gering).
Für krebserzeugende Gefahrstoffe wird die Expositions-Risiko-Beziehung (ERB) nach TRGS 910 zur Bewertung des Krebsrisikos herangezogen. Dabei werden das Akzeptanzrisiko und das Toleranzrisiko als Risikogrenzen definiert. Grundlage der Bewertung ist eine arbeitstägliche Exposition über 40 Jahre.
Das Akzeptanzrisiko beträgt 4 : 100.000 und beschreibt ein geringes Risiko. Das Toleranzrisiko liegt bei 4 : 1.000 und kennzeichnet die Grenze zu einem hohen, nicht mehr akzeptablen Risiko. Dies entspricht bis zu vier zusätzlichen Krebserkrankungen pro 100.000 bzw. 1.000 Beschäftigten bei einer arbeitstäglichen Exposition über 40 Jahre. Zwischen diesen beiden Werten befindet sich ein mittlerer Risikobereich, in dem zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
BGW: Was im Körper ankommt
Der biologische Grenzwert (BGW) legt fest, welche Menge eines Stoffes, seiner Abbauprodukte oder eines Beanspruchungsindikators in Körperproben wie Blut oder Urin vorhanden sein darf. Wird dieser Wert eingehalten, sind im Allgemeinen keine gesundheitlichen Auswirkungen auf Beschäftigte zu erwarten.
Die abgeleiteten Grenzwerte basieren auf toxikologischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen und sind in der TRGS 903 „Biologische Grenzwerte" festgelegt.
Grenzwerte auf EU-Ebene
Auch die EU setzt verbindliche Grenzwerte für Arbeitsplätze:
BOELV: Binding Occupational Exposure Limit Values
Diese sind auf EU-Ebene festgelegte Grenzwerte für den Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Sie werden im Rahmen der Richtlinie 2004/37/EG (EU-Krebs-Richtlinie) veröffentlicht und müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht übernommen werden. Dabei dürfen nationale Grenzwerte die europäischen Vorgaben nicht überschreiten, können jedoch strenger festgelegt werden. Hier fließen neben wissenschaftlichen Kriterien auch sozioökonomische Erwägungen ein.
IOELV: Indicative Occupational Exposure Limit Values
Die IOELV sind von der EU festgelegte Richtwerte für die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Sie beruhen ausschließlich auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zu gesundheitlichen Auswirkungen und berücksichtigen keine wirtschaftlichen oder sozialen Faktoren. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtwerte bei der Festlegung nationaler Arbeitsplatzgrenzwerte berücksichtigen, sind jedoch nicht verpflichtet, sie unverändert zu übernehmen. Daher können die nationalen Grenzwerte sowohl über als auch unter den jeweiligen IOELV-Werten liegen.
Wer legt diese Werte fest?
Auf nationaler Ebene ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zuständig. Es erlässt die Grenzwerte auf Vorschlag des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS), der die Werte wissenschaftlich erarbeitet, bewertet und regelmäßig an neue Erkenntnisse anpasst. Veröffentlicht werden sie im Gemeinsamen Ministerialblatt und in die jeweiligen TRGS übernommen.
Daneben erstellt die Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) sogenannte MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration): wissenschaftliche Empfehlungen ohne Rechtsbindung, die aber regelmäßig in die Ableitung nationaler AGW einfließen.
Kurzer Leitfaden
Grenzwerte für Gefahrstoffe am Arbeitsplatz
- Schritt 1: Gefahrstoffe erfassen: Welche Stoffe werden im Betrieb eingesetzt oder bei Tätigkeiten freigesetzt? Der erste Schritt ist eine vollständige Bestandsaufnahme.
- Schritt 2: Grenzwerte recherchieren: Gibt es für die identifizierten Stoffe einen AGW in der TRGS 900 oder einen BGW in der TRGS 903? Für Stoffe ohne festgelegten Arbeitsplatzgrenzwert bedeutet das nicht automatisch, dass keine Anforderungen gelten. Die Exposition ist weiterhin so weit wie möglich zu reduzieren.
- Schritt 3: Krebserzeugende Stoffe gesondert prüfen: Sind krebserzeugende Stoffe im Einsatz oder entstehen sie bei Tätigkeiten? Dann gelten besondere Anforderungen. Substitution hat grundsätzlich Vorrang. Lässt sich der Stoff nicht ersetzen, sind die Vorgaben der TRGS 910 zu beachten.
- Schritt 4: Exposition bewerten: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss die Exposition bewertet werden. Je nach Situation können Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Verfahren erforderlich sein. Dabei sollten alle relevanten Aufnahmewege berücksichtigt werden, nicht nur die Atemluft, sondern gegebenenfalls auch Hautkontakt oder unbeabsichtigte Aufnahme über den Mund.
- Schritt 5: Schutzmaßnahmen umsetzen: Die Einhaltung von Grenzwerten entbindet nicht von der Pflicht, geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Dabei gilt das STOP-Prinzip: Substitution vor technischen Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlicher Schutzausrüstung.
- Schritt 6: Änderungen verfolgen: Grenzwerte und Technische Regeln werden regelmäßig angepasst. Jede Änderung kann Handlungsbedarf auslösen: Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Unterweisungen müssen dann angepasst werden. Aktuelle Fassungen sind auf den Seiten der BAuA abrufbar.
Fazit
Auch wenn die verschiedenen Grenzwerte zunächst etwas unübersichtlich wirken, verfolgen sie alle dasselbe Ziel: den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten. Grenzwerte helfen dabei, Gefahrstoffe realistisch zu bewerten und Schutzmaßnahmen gezielt auszurichten. Ein grundlegendes Verständnis erleichtert deshalb nicht nur die Arbeit von Fachleuten, sondern auch die Einordnung neuer Anforderungen und Rechtsänderungen.