Neue ASR A5.1: Schutzpflichten bei Wind und Wetter
Die neue ASR A5.1 konkretisiert die Schutzpflichten bei UV-Strahlung, Niederschlag, Wind und Gewitter für Arbeitsplätze im Freien. Arbeitgeber müssen Gefährdungsbeurteilungen anpassen und entsprechende Schutzmaßnahmen umsetzen.

Wer ist betroffen?
Die ASR A5.1 gilt für alle Arbeitgeber, die Beschäftigte an folgenden Arbeitsplätzen einsetzen:
Als nicht allseits umschlossen gelten Arbeitsstätten, die durch offene Seiten, Öffnungen oder ständig geöffnete Tore und Türen direkt der Witterung ausgesetzt sind, beispielsweise:
- Produktionshallen mit ständig offenen Toren (Be-/Entladung, Durchlüftung)
- Überdachte Arbeitsplätze ohne Seitenwände (z.B. Verladebereich)
- Lagerhallen ohne vollständigen Witterungsschutz
- Werkstätten mit großen, meist offenen Eingängen
Arbeitsplätze im Freien sind alle Arbeitsplätze außerhalb von Gebäuden, zum Beispiel:
- Baustellen
- Außenlager
- Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Außenanlagen
- Produktionsanlagen im Freien
- Betriebshöfe
- Windkraft- und Solaranlagen (Montage/Wartung)
Ausnahmen: Die ASR gilt nicht für land- oder forstwirtschaftliche Flächen außerhalb bebauter Betriebsflächen sowie nicht für Luftschadstoffe oder Infektionskrankheiten durch Insekten.
Was wird geregelt?
Konkret geregelt werden vier Gefährdungsfaktoren:
- Natürliche UV-Strahlung
- Niederschlag
- Windkräfte
- Gewitter und Blitzschlag
Die ASR enthält Ermittlungsverfahren, mit denen geprüft wird, welche Schutzmaßnahmen am jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich sind. Dazu werden die Gefährdungen durch äußere Einwirkungen systematisch bewertet und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen abgeleitet.
Was ist zu tun?
- Gefährdungsbeurteilung durchführen:
- Für alle vier Gefährdungsfaktoren (UV, Niederschlag, Wind, Blitz) sind Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.
- Beschäftigte über Gefährdungen informieren und entsprechende Maßnahmen anweisen.
- Maßnahmen auf Nutzung, geplante Tätigkeiten und deren Ortsgebundenheit abstimmen.
- UV-Strahlung:
- Ab UV-Index 3 Schutzmaßnahmen ergreifen, PSA und Sonnenschutzmittel bereitstellen
- Niederschlag:
- Nach Intensitätsstufen A, B, C bewerten; bei Stufe C Tätigkeiten einstellen.
- Windkräfte:
- Nach Beaufort-Skala in Intensitätsstufen I, II, III beurteilen.
- Gewitter/Blitzschlag:
- Rechtzeitige Warnung aller Betroffenen sicherstellen, sichere Orte bei Blitzschlaggefahr einrichten und erreichbar machen.
Ab wann gilt das?
Die ASR A5.1 ist seit ihrer Veröffentlichung am 28. August 2025 rechtswirksam.
Ziel der neuen Vorschrift
Die ASR konkretisiert § 3a Absatz 1 (“Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten”) und Nr. 5.1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Das Ziel ist der systematische Schutz der Beschäftigten vor witterungsbedingten Gesundheitsgefahren.
Spezifische Schutzziele:
- UV-Schutz: Vermeidung akuter und chronischer Gesundheitsschäden durch natürliche UV-Strahlung, insbesondere Schäden an Haut und Augen.
- Niederschlag: Schutz vor erhöhten Unfallrisiken durch eingeschränkte Sicht, Glätte und Rutschgefahr sowie vor Verletzungen durch mechanische Einwirkungen von Niederschlag.
- Windkräfte: Schutz vor direkten Auswirkungen bewegter Luftmassen, aufgewirbelten Teilchen, störenden Windgeräuschen und Folgegefährdungen.
- Gewitter/Blitzschlag: Minimierung der Gefährdungen für Beschäftigte mit Arbeitsplätzen im Freien durch entsprechende Schutzmaßnahmen.