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Neue REACH-Beschränkung: 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen

Ab 11.05.2027 beschränkt die EU den krebserzeugenden Stoff 2,4-DNT in Erzeugnissen auf unter 0,1 Gew.-% für gewerbliche Verwender ausserhalb von Industriestandorten. Für bestimmte Kfz-Komponenten gilt eine verlängerte Frist bis 11.05.2029.

29. April 2026
Neue REACH-Beschränkung: 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die Erzeugnisse importieren, verwenden oder bereitstellen, in denen chemische Stoffe enthalten sein können.

Dazu gehören insbesondere:

  • Automobilindustrie: Mikrogasgeneratoren für Sicherheitsgurtstraffer, Motorhauben-Aktuatoren und Ersatzteile,
  • Chemie- und Kunststoffindustrie: Verwendung von Additiven in Materialien,
  • Logistik- und Handelsunternehmen: Import von Erzeugnissen aus Nicht-EU-Ländern.

Was ändert sich konkret?

  • 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT) wird als krebserzeugend eingestuft.
  • 2,4-DNT in Erzeugnissen darf ab 11.05.2027 nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Konzentration 0,1 Gew.-% oder mehr beträgt. Dies gilt für gewerbliche Verwender außerhalb von Industriestandorten und für Verbraucher.
  • Ausnahmen gelten für: Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 2014/28/EU (jedoch nicht pyrotechnische Gegenstände und Munition), militärische Erzeugnisse, Munition für Polizei, Spielzeug, Medizinprodukte sowie Lebensmittelkontaktmaterialien.
  • Für Mikrogasgeneratoren in Sicherheitsgurtstraffern, Motorhauben-Aktuatoren und Kfz-Ersatzteile gilt eine verlängerte Übergangsfrist: Die Beschränkung greift hier erst ab 11.05.2029.
  • Kraftfahrzeuge, die zwischen dem 11.05.2027 und dem 11.05.2029 in Verkehr gebracht werden und 2,4-DNT nur in den genannten Kfz-Anwendungen enthalten, dürfen bis zum Ende ihrer Lebensdauer weiter betrieben werden.
  • Erzeugnisse, die vor dem 11.05.2027 bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, fallen nicht unter die Beschränkung.

Was ist zu tun?

  • Prüfen Sie Ihre Lieferketten auf 2,4-DNT in Erzeugnissen.
  • Stellen Sie sicher, dass betroffene Produkte den Grenzwert von 0,1 Gew.-% einhalten.
  • Fordern Sie von Ihren Lieferanten Informationen zur 2,4-DNT-Konzentration in gelieferten Erzeugnissen an und dokumentieren Sie diese.
  • Planen Sie ggf. rechtzeitig den Ersatz betroffener Materialien durch Alternativen.

Hintergrund

2,4-DNT ist als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1B eingestuft und gilt als Karzinogen ohne Schwellenwert, für das kein sicherer Grenzwert festgelegt werden kann. Da in der EU keine Produktion von 2,4-DNT-haltigen Erzeugnissen stattfindet, die bestehenden Zulassungsanforderungen aber nicht für importierte Erzeugnisse gelten, wurden auf dem EU-Markt Erzeugnisse aus Drittstaaten mit diesem Stoff gefunden. Die EU-Kommission folgt damit den Empfehlungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die nach eingehender Risikobewertung die Beschränkung als geeignetste Maßnahme zum Schutz von Verbrauchern und gewerblichen Verwendern außerhalb von Industriestandorten identifiziert hat.

Ab wann gilt das?

Inkrafttreten der Verordnung: 11.05.2026