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Neufassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Die neue ChemKlimaschutzV passt das Sachkunde- und Zertifizierungssystem für F-Gas-Tätigkeiten an EU-Recht an. Zentrale Änderung: verbindliche 7-Jahres-Auffrischung im Zertifizierungssystem. Umstellung bis 12.03.2029.

20. April 2026
Neufassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die Kälte-, Klima-, Wärmepumpen- oder Schaltanlagen mit F-Gas-Füllung betreiben und hierfür externe Dienstleister beauftragen oder eigenes sachkundiges Personal einsetzen. Ebenfalls betroffen sind Unternehmen, die F-Gas-Arbeiten selbst gewerblich erbringen.

  • Chemie- und Prozessindustrie mit großen Kälteanlagen, die regelmäßig auf zertifizierte Wartungsunternehmen angewiesen sind
  • Maschinenbau und Metallverarbeitung mit Kälte- und Klimaanlagen in Produktionshallen
  • Datenzentren und Rechenzentren, für die präzise Klimatisierung betriebskritisch ist

Was ändert sich konkret?

Die Neufassung ersetzt die bisherige ChemKlimaschutzV von 2008 vollständig. Es handelt sich um eine funktionale Verlagerung und Präzisierung bestehender Anforderungen durch EU-Recht, keinen eigenständigen nationalen Pflichtenaufbau.

  • Sachkunde- und Zertifizierungssystem neu aufgestellt: Die Anforderungen an Sachkundebescheinigungen werden an neue EU-Durchführungsverordnungen angepasst. Diese legen für Kälte- und Klimaanlagen, Brandschutzeinrichtungen, elektrische Schaltanlagen und weitere Einrichtungen jeweils eigene Mindestanforderungen fest. Der Anwendungsbereich der Zertifizierungspflicht wird auf zusätzliche Einrichtungen, weitere F-Gase und relevante Alternativen wie natürliche Kältemittel ausgeweitet.
  • 7-Jahres-Auffrischungspflicht verbindlich umgesetzt: Wer F-Gas-Tätigkeiten ausübt, muss spätestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen. Liegt die Auffrischung länger zurück, sind die Tätigkeiten nicht mehr zulässig. Das gilt auch dann, wenn die Sachkundebescheinigung formal weiter gilt. Dies ist die nationale Umsetzung einer EU-rechtlichen Vorgabe.
  • Betreiberpflicht beim Einsatz von Dienstleistern präzisiert: Wer Tätigkeiten an F-Gas-Anlagen überträgt, muss sicherstellen, dass das beauftragte Unternehmen oder die beauftragte Person die erforderliche Sachkundebescheinigung oder das Unternehmenszertifikat vorweisen kann. Das gilt auch für Dichtheitskontrollen und Rückgewinnung. Betreiber müssen dabei nicht prüfen, ob ein aktueller Auffrischungskurs vorliegt. Die Sachkundebescheinigung selbst genügt als Nachweis.
  • Organisationspflicht für zertifizierte Unternehmen: Inhaber eines Unternehmenszertifikats müssen sicherstellen, dass ihr eingesetztes sachkundiges Personal alle sieben Jahre Auffrischungskurse absolviert. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt.
  • Einzelne nationale Detailregelungen entfallen: Bestimmte bisher national geregelte Pflichten entfallen und werden künftig unmittelbar durch EU-Recht geregelt, darunter Teile der mobilen Dichtheitskontrollen.

Was ist zu tun?

  • Prüfen Sie, ob von Ihnen beauftragte F-Gas-Dienstleister über gültige Sachkundebescheinigungen und soweit erforderlich über Unternehmenszertifikate verfügen. Halten Sie entsprechende Nachweise vor.
  • Stellen Sie sicher, dass Dichtheitskontrollen und Rückgewinnungsarbeiten an Ihren Anlagen durch Personen mit der jeweils erforderlichen Sachkundebescheinigung durchgeführt werden.
  • Planen Sie die Umstellung aller eingesetzten Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate auf die neuen EU-Mindestanforderungen. Die Umstellung erfolgt über Auffrischungskurse. Eine erneute Vollprüfung ist nicht erforderlich. Frist: 12.03.2029.
  • Wenn Sie ein Unternehmenszertifikat innehaben: Richten Sie ein internes Monitoring ein, mit dem Sie die 7-Jahres-Auffrischungspflicht Ihres sachkundigen Personals nachverfolgen können.

Hintergrund

Die neue ChemKlimaschutzV löst die bisherige Fassung von 2008 ab und passt das nationale Recht an die EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 an. Diese ersetzt ihrerseits die Vorgängerverordnung (EU) Nr. 517/2014. Kernstück ist die Anpassung des Sachkunde- und Zertifizierungssystems an neue EU-Mindestanforderungen. Einige bisher rein national geregelte Pflichten entfallen, weil sie nun unmittelbar durch EU-Recht geregelt sind. Der Nationale Normenkontrollrat hat bestätigt, dass das Vorhaben nicht über eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht hinausgeht.

Ab wann gilt das?

Inkrafttreten: 17.04.2026 Außerkrafttreten der alten ChemKlimaschutzV: 17.04.2026

Übergangsfristen:

  • Alte Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate: gültig bis 12.03.2029
  • Auffrischungspflicht für Inhaber alter Bescheinigungen: wird ab 13.03.2029 verbindlich
  • Sachkunde- und Zertifikatsanforderungen für bestimmte mobile