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TRBA 500: Klare Vorgaben für den Umgang mit Biostoffen
Seit August 2025 gilt die Neufassung der TRBA 500. Sie erweitert Begriffsdefinitionen, ergänzt Anforderungen zu Betriebsstörungen, verankert das STOP-Prinzip verbindlich, präzisiert Hygiene- und PSA-Regeln und macht die Wirksamkeitsprüfung verpflichtend.

Wer ist betroffen?
Alle Unternehmen, in denen Beschäftigte Tätigkeiten mit möglicher Exposition gegenüber Biostoffen ausführen. Beispiele dafür sind:
- Produzierendes Gewerbe: Metallbearbeitung (Kühlschmierstoffe), Holz- und Papierindustrie (mikrobielle Stäube), Kunststoff- und Chemieproduktion (Kreislauf- und Brauchwasser), Lebensmittelindustrie (organische Rohstoffe, Reinigungsprozesse).
- Bau und Instandhaltung: Abbruch- und Sanierungsarbeiten (Schimmel, Taubenkot, kontaminierte Materialien), Straßenreinigung, Kanal- und Abwasserarbeiten, Wartung raumlufttechnischer Anlagen.
- Abfall- und Entsorgungswirtschaft: Abfallsammlung, Sortierung und Behandlung, Recyclingprozesse.
- Transport und Logistik: Umschlag und Lagerung von mikrobiell belasteten Materialien.
- Dienstleistungen: Gebäudereinigung (Sanitärbereiche, Schimmelbefall), Schädlingsbekämpfung.
Was ändert sich konkret?
- Begriffe werden erweitert: „Biostoffe“ statt „Biologische Arbeitsstoffe“; neu eingeführt sind „Mikrobielle Verunreinigung“ und „Belastete Bereiche“.
- Gefährdungsbeurteilung: Eigener Abschnitt zu Betriebsstörungen und Unfällen mit Pflicht zu Notfallmaßnahmen wird eingefügt, die Beispiellisten werden gestrafft.
- STOP-Prinzip: Wird jetzt ausdrücklich eingeführt und verbindlich erläutert (Substitution – Technisch – Organisatorisch – Persönlich).
- Technische Maßnahmen: Detailliertere Anforderungen werden eingefügt wie z.B. geschlossene Kabinen mit klimatisierter Schutzbelüftung, mobile Luftreiniger für Baustellen, Vorgaben zur Luftführung und Filterung (Rückführung nur mit Hauptfilter mind. Staubklasse M oder HEPA H13).
- Organisatorische Maßnahmen: Desinfektionsmittel müssen auf Einsatzzweck und relevante Biostoffe abgestimmt sein. Verschleppung von Biostoffen durch erkennbar verunreinigte Arbeitskleidung ist zu verhindern.
- PSA: Klare Einschränkungen beim Einsatz belastender PSA. Pflicht zum Atemschutz, wenn Exposition nicht mind. auf Gefährdungsstufe „erhöht“ nach TRBA 400 reduziert werden kann. Es gibt nun eine Unterscheidung zwischen wiederverwendbarer und Einweg-PSA.
- Neue Anforderungen: Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen wird verbindlicher Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung.
Was ist zu tun?
- Aktualisieren Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen (inkl. Betriebsstörungen, Unfälle und Wirksamkeitsprüfung).
- Beachten Sie die Rangfolge des STOP-Prinzips und dokumentieren Sie Abweichungen.
- Prüfen Sie technische Maßnahmen (Filter, Luftführung, Kabinen) auf Stand der Technik.
- Stimmen Sie Desinfektionsmittel und Reinigungspläne auf die neuen Anforderungen ab.
- Stellen Sie sicher, dass Arbeits- und Schutzkleidung keine Biostoffe in unbelastete oder private Bereiche verschleppt.
- Überarbeiten Sie PSA-Regelungen, insbesondere Atemschutzpflicht und Tragezeitbegrenzungen.
- Passen Sie Betriebsanweisungen an und unterweisen Sie Beschäftigte nach der neuen TRBA 500.
Hintergrund
Die Neufassung ersetzt die Version von 2012 und passt die TRBA 500 an den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene an. Ziel ist eine praxisorientiertere Umsetzung der Biostoffverordnung mit klareren Handlungsvorgaben, insbesondere durch das STOP-Prinzip, präzisere Hygieneregeln und verbindliche Wirksamkeitsprüfungen.
Ab wann gilt das?
Seit dem 28. August 2025.