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Neufassung der TRGS 507 – Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern

Die TRGS 507 wurde grundlegend überarbeitet: Neue Struktur, geschärfte Vorgaben zu Gefährdungsbeurteilung, Freimessen, Lüftung, Explosionsschutz und Fremdfirmen-Koordination. Erlaubnisschein, Muster-Freimessanweisungen und Qualifikationsprofile wurden aktualisiert.

25. November 2025
Neufassung der TRGS 507 – Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern

Wer ist betroffen?

Unternehmen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in engen Räumen/Behältern durchführen:

  • Tanklager, Raffinerien, Chemie/Pharma: Reinigung von Tanks, Behältern, Kesselwagen
  • Lackier- und Beschichtungsbetriebe: Beschichten, Kleben, Reinigen in Kabinen und Behältern
  • Entsorgungs-, Instandhaltungs- und Serviceunternehmen: Arbeiten in Schächten, Kanälen, Silos

Was ändert sich konkret?

  • Struktur und Systematik
    • vollständige Neustrukturierung entlang Gefährdungsbeurteilung → technische/organisatorische Maßnahmen → PSA/Vorsorge
    • Präzisierte Begriffsbestimmungen zu brennbaren Flüssigkeiten, Aerosolen und Erlaubnisschein, inkl. Berechnungsformel für „nicht entzündbare" Sprühmedien
  • Gefährdungsbeurteilung und Freimessen
    • Gefährdungsbeurteilung muss nun Stoffeigenschaften (inkl. CMR-Stoffe), Lüftungsverhältnisse und benachbarte Räume einbeziehen
    • Eigenes Kapitel zum Freimessen mit detaillierten Vorgaben zu Messverfahren, Messpunkten, Verzögerungszeiten und Dokumentation
    • Fachkundeanforderungen für freimessende Personen präzisiert (z. B. Qualifikation nach DGUV Grundsatz 313-002)
  • Technische Lüftung und Explosionsschutz
    • Tätigkeiten nur bei ausreichender technischer Lüftung zulässig (eng definierte Ausnahmen)
    • Berechnung von Mindestluftvolumenströmen (Vmin) zur Vermeidung gesundheitsgefährdender Konzentrationen und gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären
    • Sauerstoffangereicherte Luft ist zur Belüftung unzulässig; Auswirkungen auf Explosionskenngrößen sind zu bewerten
  • Zündschutzmaßnahmen und Geräteeinsatz
    • Neue Matrix legt fest, welche Gerätekategorie (1G, 2G, 3G/IP54) bei welchen Verfahren zulässig ist (ersetzt starre Zoneneinteilung)
    • Detaillierte Vorgaben zur Zündquellenvermeidung: Schlag-/Reibfunken, Materialpaarungen, elektrostatische Aufladung
  • Organisation und Fremdfirmen
    • Aufsichtsführende Person und Sicherungsposten mit klar beschriebenen Aufgaben, Qualifikationen und Pflicht zur ständigen Verbindung
    • Stärkere Anforderungen an Fremdfirmen-Koordination: gemeinsame Gefährdungsbeurteilung, Weisungsbefugnis, Informationsaustausch
    • Präzisierte Vorgaben für Rettungs- und Notfallmaßnahmen, inkl. Anforderungen an Zugangsöffnungen
  • Unterweisung und arbeitsmedizinische Vorsorge
    • Verknüpfung von Unterweisung, Erlaubnisschein, PSA-Einsatz und Notfallmaßnahmen (TRGS 555)
    • Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung wird eigener Baustein mit Fokus auf PSA-Belastungen und Vorsorgeangebote
    • Zusammenführung der Anforderungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, AMR 3.2), insbesondere für Atemschutzträger
  • Musterformulare und Qualifikation
    • Überarbeiteter Erlaubnisschein mit mehr Feldern zu Lüftung, Freimessen, Ex-Schutz, PSA und Fremdfirmen
    • Neue Musteranweisungen zum Freimessen und Qualifikationsprofil für aufsichtsführende Personen

Was ist jetzt zu tun?

  • Prüfen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen und aktualisieren Sie diese um Stoffeigenschaften (CMR-Stoffe), Lüftungsverhältnisse und benachbarte Räume. Passen Sie die Dokumentation an die neue Struktur an.
  • Überprüfen Sie Ihr Freimessverfahren: Sind Messverfahren, Gaswarngeräte und Messanweisungen aktuell? Verfügen freimessende Personen und Aufsichtsführende über die geforderte Fachkunde (z. B. DGUV Grundsatz 313-002)?
  • Gleichen Sie Ihr Lüftungs- und Ex-Schutzkonzept ab: Vergleichen Sie Luftvolumenströme, Strömungsführung, Nachlaufzeiten und Geräteeinsatz (Kategorie nach neuer Matrix) mit den neuen Vorgaben.
  • Aktualisieren Sie Unterweisungen und Betriebsanweisungen. Prüfen Sie arbeitsmedizinische Beratungs- und Vorsorgeprogramme, insbesondere für Atemschutzträger.

Hintergrund

Die TRGS 507 von 2009 wurde an aktuelle Erkenntnisse im Explosionsschutz, in der Gasmesstechnik, in der Arbeitsmedizin sowie an neue DGUV-Regelwerke angepasst. Ziel war die Klarstellung und Systematisierung der Anforderungen, insbesondere zu entzündbaren Beschichtungsstoffen, Freimessen, technischer Lüftung, Zündschutz und Fremdfirmen-Koordination.

Ab wann gilt das?

Inkrafttreten mit 14.11.2025. Die Neufassung gilt ab Bekanntmachung als Stand der Technik. Wer die TRGS 507 einhält, kann davon ausgehen, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind (Vermutungswirkung).