Neufassung TRGS 521: Tätigkeiten mit alter Mineralwolle
Die TRGS 521 wurde an die aktuelle Gefahrstoffverordnung angepasst. Faserstäube aus alter Mineralwolle werden nun als krebserzeugend Kategorie 1B eingestuft. Neu sind außerdem eine Informationspflicht für Auftraggeber, das Expositionsverzeichnis ab Kategorie 2, verbindlicher Atemschutz bei Expositionsspitzen sowie konkretisierte Anforderungen an Absauggeräte.

Wer ist betroffen?
Betroffen sind Unternehmen, die Abbruch-, Demontage- oder Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden oder technischen Anlagen mit Dämmung aus alter Mineralwolle durchführen oder beauftragen.
Typische Beispiele:
- Bau-, Ausbau- und Sanierungsbetriebe,
- Instandhaltungs- und Wartungsfirmen,
- Industriebetriebe mit Wartungsarbeiten an gedämmten Anlagen, Rohrleitungen oder Behältern,
- Facility- und Gebäudedienstleister bei Arbeiten an Bestandsgebäuden.
Was ändert sich konkret?
- Terminologie: Der Begriff „Sanierungsarbeiten" entfällt. Statt „ASI-Arbeiten" (Abbruch, Sanierung, Instandhaltung) heißt es künftig einheitlich „Tätigkeiten mit alter Mineralwolle".
- Neue Pflicht für Veranlasser: Wer Arbeiten veranlasst, muss dem ausführenden Betrieb vor Beginn schriftlich alle Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte übergeben. Bei Baujahren zwischen 1996 und 2000 ist das genaue Baujahr zwingend mitzuteilen.
- Schärfere Einstufung: Alte Mineralwolle ist nun als krebserzeugend Kategorie 1B eingestuft, statt bisher Kategorie 2.
- Expositionsverzeichnis: Ab Expositionskategorie 2 müssen betroffene Beschäftigte in das betriebliche Expositionsverzeichnis aufgenommen werden.
- Atemschutz in Kategorie 2 jetzt verbindlich: Bisher genügte es, Atemschutz auf Wunsch bereitzustellen. Neu: Bei Expositionsspitzen muss der Arbeitgeber geeigneten Atemschutz zur Verfügung stellen und die Beschäftigten müssen diesen tragen.
- Die Anforderungen an die Wirksamkeitsprüfung werden verschärft: Schutzmaßnahmen sind nun ausdrücklich regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
- Betriebsanweisung: Die Pflicht zur arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung ist neu explizit in Abschnitt 3.1 verankert.
- Absaugtechnik konkretisiert: Industriestaubsauger, Bau-Entstauber und Luftreiniger müssen mindestens der Staubklasse M entsprechen (ab Expositionskategorie 1).
- Remontage alter Mineralwolle wird deutlich eingeschränkt: Tabellen 1a und 1b stellen nun bei vielen Tätigkeiten der Expositionskategorie 2 ausdrücklich klar, dass eine Remontage unzulässig ist, z. B. bei Arbeiten an Außenwänden mit Demontage des Dämmstoffes.
Was ist zu tun?
- Aktualisieren Sie Betriebsanweisungen und Gefährdungsbeurteilungen: Ersetzen Sie „Sanierungsarbeiten" und „ASI-Arbeiten" durch die neue Terminologie und passen Sie die Einstufung auf Kategorie 1B an.
- Nehmen Sie Beschäftigte bei Tätigkeiten ab Expositionskategorie 2 in das Expositionsverzeichnis auf.
- Überprüfen Sie eingesetzte Absaug- und Reinigungsgeräte auf die Mindestanforderung Staubklasse M.
- Sorgen Sie bei Tätigkeiten mit Expositionsspitzen in Kategorie 2 für geeigneten Atemschutz.
- Stellen Sie sicher, dass bei Gebäuden mit Baujahr 1996 bis 2000 belastbare Informationen zur verwendeten Mineralwolle vorliegen.
Hintergrund
Die TRGS 521 aus dem Jahr 2008 wurde überarbeitet und an die aktuell gültige Gefahrstoffverordnung sowie die CLP-Verordnung angepasst. Die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung werden konkretisiert, insbesondere hinsichtlich der Informationsbeschaffung, Expositionsermittlung und Dokumentation. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Übergangsphase zwischen 1996 und 2000, in der sowohl alte als auch neue Mineralwolle verbaut worden sein kann.
Ab wann gilt das?
Inkrafttreten: 04.05.2026