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Neufassung TRGS 561: Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen
Die TRGS 561 wurde zum 4. Mai 2026 inhaltlich überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen: neue Grenzwerte für Cadmium und Cobalt, aktualisierte Anforderungen zu Chrom(VI) sowie verschärfte Anforderungen an Unterweisung und Lagerung.

Wer ist betroffen?
Unternehmen, die mit krebserzeugenden Metallen oder deren Verbindungen arbeiten, zum Beispiel:
- Metallverarbeitende Betriebe und Gießereien,
- Galvanik und Oberflächenbehandlung,
- Hartmetallverarbeitung und Werkzeugschleifereien,
- Batteriehersteller und Recyclingunternehmen,
- Chemische Industrie und Katalysatorhersteller.
Was ändert sich konkret?
- Der Maßnahmenplan muss nicht mehr die Unterschreitung der Toleranzkonzentration innerhalb von drei Jahren nachweisen. Stattdessen ist darzulegen, wie das Ziel der Grenzwerteinhaltung oder der Bereich niedrigen Risikos generell erreicht werden kann.
- Messtechnische Hinweise: Neue Fassung präziser mit direktem Verweis auf TRGS 402 und Hinweis, dass aus der Einhaltung in einer Staubfraktion (A/E) nicht auf die andere geschlossen werden darf.
- Neue Grenzwerte:
- Cadmium:
- TK 2 µg/m³ (A-Fraktion)
- AK 0,9 µg/m³ (A-Fraktion)
- AGW 2 µg/m³ (E-Fraktion)
- Cobalt:
- TK 2 µg/m³ (A-Fraktion)
- AK 2 µg/m³ (A-Fraktion)
- AGW 20 µg/m³ (E-Fraktion)
- Cadmium:
- Chrom(VI): Neu aufgenommen wurde der Hinweis, dass sich an thermisch beanspruchten Chrom-legierten Komponenten wie Dampfdruckleitungen oder Turbinengehäusen Chrom(VI)-Verbindungen bilden und ablagern können.
- Nickel: Für die E-Fraktion gilt ein AGW von 30 µg/m³ für Nickel-Metall und krebserzeugende Nickelverbindungen.
- Stoffe, die zusätzlich als akut toxisch Kategorie 1–3 eingestuft sind, müssen unter Verschluss gelagert werden – Zugang nur für fachkundige oder unterwiesene Personen.
- Betriebsanweisung und Unterweisung: Beides muss jetzt vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Neu in der Unterweisung: Hinweis, dass schon geringe Staubmengen zur Grenzwertüberschreitung führen können.
- Hygiene: Beschäftigte sind jetzt auch über die Auswirkungen ihres persönlichen Verhaltens auf die Wirksamkeit der Hygienemaßnahmen zu unterweisen.
Was ist zu tun?
- Gleichen Sie bestehende Messergebnisse mit den neuen Grenzwerten für Cadmium und Cobalt ab.
- Aktualisieren Sie den Maßnahmenplan für Arbeitsbereiche im hohen Risikobereich: Die Dreijahresfrist entfällt, der Plan muss aber weiterhin darlegen, wie die Grenzwerteinhaltung erreicht werden soll.
- Überprüfen Sie die Lagerung von Stoffen mit zusätzlicher Einstufung akut toxisch Kategorie 1–3: Verschluss und Zugangsbeschränkung sind Pflicht.
- Stellen Sie sicher, dass Betriebsanweisung und Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und die Unterweisung das Hygieneverhalten der Beschäftigten abdeckt.
Hintergrund
Die TRGS 561 (Ausgabe Oktober 2017, zuletzt geändert Juni 2021) wurde inhaltlich und redaktionell überarbeitet. Anlass waren aktualisierte ERB-Begründungen für Cadmium und Cobalt sowie Anpassungsbedarf durch die geänderte Gefahrstoffverordnung.
Ab wann gilt das?
Inkrafttreten: 04.05.2026.