News

Neuregelung EU-Verordnung zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat

Ab Dezember 2025 verschärft die EU den Kampf gegen Mikroplastik: Die neue Verordnung (EU) 2025/2365 verpflichtet Unternehmen entlang der gesamten Kunststoffgranulat-Lieferkette zu Risikomanagement, Meldungen und Zertifizierungen.

2. Dezember 2025
Neuregelung EU-Verordnung zur Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat

Wer ist betroffen?

  • Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 5 Tonnen Kunststoffgranulat in der EU gehandhabt haben (Herstellung, Verarbeitung, Mischung, Verpackung, Lagerung, Recycling)
  • Betreiber von Reinigungsanlagen für Kunststoffgranulatbehälter/-tanks (ohne Mengenschwelle)
  • EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer, die Kunststoffgranulat in der Union befördern (ohne Mengenschwelle)
  • Verlader, Betreiber, Agenten und Kapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtbehältern befördern und EU-Häfen anlaufen oder verlassen (ohne Mengenschwelle)

Typische Beispiele:

  • Unternehmen der Automobil-, Elektro-, Maschinenbau- und Verpackungsindustrie, die Kunststoffgranulat zur Herstellung von Produkten einsetzen
  • Logistik- und Transportunternehmen, die Kunststoffgranulat befördern
  • Kunststoffhersteller und Recyclingunternehmen

Was ändert sich konkret?

  • Alle Beteiligten müssen Freisetzungen von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette vermeiden.
  • Meldepflicht für alle Anlagen, die jährlich mindestens 5 t Kunststoffgranulat handhaben; zusätzlich ist eine Einordnung in unter oder ab 1.500 t/Jahr erforderlich.
  • Verpflichtender Risikomanagementplan für jede Anlage, einschließlich definierter Verfahren, Ausrüstung, Verantwortlichkeiten und Lageplan.
  • Unternehmen mit weniger als 1.500 Tonnen Kunststoffgranulat pro Jahr übermitteln der Behörde alle 5 Jahre einen aktualisierten Risikomanagementplan und eine erneuerte Eigenerklärung.
  • Regelmäßige Aktualisierung der Pläne und Maßnahmen bei neuen Risiken oder betrieblichen Änderungen.
  • Umsetzung technischer Schutzmaßnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Granulatverlusten (z. B. Auffangsysteme, Reinigungsgeräte, Abflussabdeckungen).
  • Zertifizierungspflicht für Unternehmen, die mindestens 1.500 t pro Jahr handhaben.
  • Jährliche interne Bewertung für mittlere und große Unternehmen (≥ 1.500 t/Jahr).
  • Schulungen für Mitarbeitende mit Aufgaben im Umgang mit Kunststoffgranulat.
  • Unverzügliche Meldepflicht für Vorfälle und Unfälle.
  • EU- und Nicht-EU-Frachtführer müssen spezifische Maßnahmen gem. Anhang III ergreifen (Überprüfung der Verpackungen, Eindämmung/Beseitigung bei Austritten, vorgeschriebene Ausrüstung an Bord).
  • Seetransport-Anforderungen: Kunststoffgranulat muss in hochwertigen Verpackungen transportiert werden; Frachtbehälter sind möglichst unter Deck oder in geschützten Bereichen zu verstauen.

Was ist zu tun?

Ab 16.12.2025

  • Schulen Sie Ihre Mitarbeitende entsprechend ihrer Aufgaben im Umgang mit Kunststoffgranulat.
  • Dokumentieren Sie die jährlich geschätzten Freisetzungsmengen und die Gesamtmengen des gehandhabten Kunststoffgranulats.

Bis 17.12.2027

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen mindestens 5 t Kunststoffgranulat pro Jahr handhabt oder ob Sie Kunststoffgranulat befördern oder Behälter/Tanks reinigen (ohne Mengenschwelle).
  • Melden Sie jede betroffene Anlage bei der zuständigen Behörde an und geben Sie an, ob Sie unter/über 1.500 Tonnen pro Jahr liegen.
  • Erstellen Sie für jede Anlage einen Risikomanagementplan.
  • Übermitteln Sie den Risikomanagementplan zusammen mit einer Eigenerklärung an die zuständige Behörde.
  • Installieren Sie die erforderliche Ausrüstung zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung (z.B. Auffangvorrichtungen, Abflussabdeckungen, Staubsauger).
  • Unternehmen unter 1.500 Tonnen pro Jahr: alle 5 Jahre aktualisierter Risikomanagementplan und Eigenerklärung an zuständige Behörde.
  • Lassen Sie Ihre Anlagen (≥ 1.500 t/Jahr) zertifizieren:
    • Große Unternehmen: bis 17.12.2027 (alle 3 Jahre)
    • Mittlere Unternehmen: bis 17.12.2028 (alle 4 Jahre)
    • Kleine Unternehmen: bis 17.12.2030 (Zertifikat 5 Jahre gültig)
  • Richten Sie Prozesse für die Meldepflicht von Unfällen/Vorfällen ein.

Ab 17.12.2028

  • Seetransport-Anforderungen für Verlader, Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen
  • Zertifizierungspflicht für mittlere Unternehmen (≥ 1.500 t/Jahr)

Hintergrund

Die Verordnung (EU) 2025/2365 ist Teil des Null-Schadstoff-Aktionsplans, der unter anderem eine 30-%-Reduktion von Mikroplastikemissionen bis 2030 anstrebt. Kunststoffgranulat gilt laut EU als drittgrößte Quelle unbeabsichtigter Mikroplastikfreisetzungen in der Union und verursacht Umweltschäden vor allem bei unsachgemäßer Handhabung, Lagerung, Reinigung und insbesondere beim Transport.

Da es bislang keine EU-weiten Regeln für den Umgang mit Granulat entlang der gesamten Lieferkette gab, schafft die Verordnung erstmals verbindliche, harmonisierte Anforderungen für Produktion, Verarbeitung, Lagerung, Transport und Seeverkehr.

Ab wann gilt das?

Inkrafttreten: 16.12.2025