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Temporäre Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
Der Bund senkt die Energiesteuer auf Benzin und Gasöl befristet für Mai und Juni 2026. Die Steuersätze sinken in diesem Zeitraum — gleichzeitig entfallen einzelne Steuerentlastungsansprüche. Ab Juli 2026 gelten wieder die regulären Sätze.

Änderung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Unternehmen, die Kraft- und Heizstoffe beziehen, lagern, abgeben oder verwenden.
Was ändert sich konkret?
- Temporäre Absenkung der Energiesteuer für Benzin und Gasöl im Zeitraum 01.05.2026 bis 30.06.2026.
- Konkrete Steuersätze im Zeitraum:
- Benzin: von 654,50 € auf 514,10 € je 1.000 Liter
- Gasöle: 470,40 € auf 330,00 € je 1.000 Liter
- Für Kraftstoffgemische gelten angepasste Steuersätze im selben Zeitraum.
- Steuerentlastungsansprüche z. B. aus den Bereichen Verbringen aus dem Steuergebiet, Schiff- und Luftfahrt, Stromerzeugung sowie Vermischungen, die im Zeitraum 01.05.2026 bis 30.06.2026 entstehen, bemessen sich nach den abgesenkten Steuersätzen.
- Die Steuerentlastung für den Eigenverbrauch nach § 47a Abs 2 S 1 Nr. 1 EnergieStG entfällt für schwefelarme Gasöle (≤ 10 mg/kg), die im Zeitraum 01.05.2026 bis 30.06.2026 bezogen wurden.
- Keine Steuerentlastung für öffentlichen Personennahverkehr, wenn Gasöle in diesem Zeitraum bezogen wurden.
- Rückkehr zur regulären Entlastungsberechnung ab 01.07.2026.
Was ist zu tun?
- Prüfen Sie, ob Sie im Zeitraum 01.05.2026–30.06.2026 Kraftstoffe beziehen oder verwenden.
- Berücksichtigen Sie die reduzierten Steuersätze in Kalkulation und Abrechnung.
Hintergrund
Die Bundesregierung reagiert mit der befristeten Steuersenkung auf die gestiegene Belastung durch Kraftstoffkosten. Die Absenkung läuft parallel zu entsprechenden Anpassungen in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung, die die Mischungssteuersätze für Kraftstoffgemische harmonisiert.
Ab wann gilt das?
Befristung: 01.05.2026 bis 30.06.2026