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Vom GEG zum GModG: Das ändert sich schrittweise bis 2030

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz kommen schrittweise neue Anforderungen an Heizungen, Gebäudeautomation, Energieeffizienz und Solarenergie. Besonders für Unternehmen mit Nichtwohngebäuden sowie bei Neubau und Sanierung lohnt sich ein genauer Blick auf die Fristen ab 2027, 2028 und 2030.

25. August 2026
Vom GEG zum GModG: Das ändert sich schrittweise bis 2030

Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit dem 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die damit verbundenen Änderungen treten schrittweise in Kraft: erste Neuerungen gelten bereits seit 29.07.2026, weitere folgen zum 01.01.2027, 01.01.2028 und 01.01.2030. Betroffen sind unter anderem Vorgaben für Heizungen, Energieeffizienz, Gebäudeautomation, Solarenergie und den neuen Standard des Nullemissionsgebäudes.

Was gilt wann?

—> Ab 29.07.2026

Heizungen

Für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen gelten künftig steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe:

  • 10 % ab 2029,
  • 15 % ab 2030,
  • 30 % ab 2035 und
  • 60 % ab 2040.

Alternativ kann die Pflicht auch über Solarthermie, Wärmerückgewinnung oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllt werden.

Gebäudeautomation

Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage über 70 kW müssen bis zum 31.12.2029 mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung sowie einer automatischen Beleuchtungssteuerung mit Belegungserkennung ausgerüstet werden. Ausnahmen gelten bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

Weitere Änderungen

Für Stromdirektheizungen gelten strengere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz. Solarthermieanlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger benötigen weiterhin eine Solar-Keymark-Zertifizierung, solange keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist. Beim Einbau von Feuerungsanlagen für feste Biomasse ist die Nutzung künftig auf Biomasseöfen mit Wasser als Wärmeträger oder Biomassekessel beschränkt.

—> Ab 01.01.2027

Renovierungsanforderungen

Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude müssen sicherstellen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes folgenden Wert nicht überschreitet:

  • ab 01.01.2030: max. das 3,5-fache des Jahres-Primärenergiebedarfs eines vergleichbaren Referenzgebäudes
  • ab 01.01.2033: max. das 2,95-fache.

Die Anforderungen gelten unter anderem als erfüllt, wenn das Gebäude ab 01.01.1996 errichtet wurde, auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1994 gebracht wurde, überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe beheizt oder mit Fernwärme versorgt wird.

Gesamtenergiebedarf

Bei neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden darf der Jahres-Primärenergiebedarf künftig den Wert des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten; bisher galt das 0,55-Fache.

Anlagenprüfungen

Die Inspektionspflicht wird auf Lüftungsanlagen über 70 kW erweitert. Die erste Inspektion ist fünf Jahre nach Inbetriebnahme fällig, danach alle fünf Jahre.

Energieausweis

Ab 01.01.2027 sind Energieausweise grundsätzlich maschinenlesbar auszustellen; die Papierform ist nur noch auf Verlangen vorgesehen. Zudem werden die Modernisierungsempfehlungen um Angaben zu Treibhausgasemissionen, Raumklimaqualität sowie erwarteten Energieeinsparungen und Emissionsminderungen erweitert.

Solarenergie

Neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche müssen ab 01.01.2027 mit einer Solarenergieanlage ausgestattet werden. Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² greifen unter bestimmten Voraussetzungen ab 01.01.2028 weitere Pflichten. Ab 01.01.2030 gilt die Pflicht zudem für neue überdachte Parkplätze, die physisch an ein Gebäude angrenzen.

Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen

Ab 01.01.2028 müssen bei neuen Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche und ab 01.01.2030 bei allen Neubauten, die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes berechnet und in einem Bericht dokumentiert werden.

—> Ab 01.01.2028 und 01.01.2030

Nullemissionsgebäude

Ab 01.01.2028 müssen neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Ab 01.01.2030 gilt der Standard des Nullemissionsgebäudes für alle Neubauten. Ein Nullemissionsgebäude weist eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz auf, benötigt keine oder nur sehr wenig Energie und verursacht am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen sowie keine oder nur sehr geringe betriebsbedingte Treibhausgasemissionen.

Was sollten Unternehmen jetzt im Blick behalten?

Besonders im Blick behalten sollten Unternehmen geplante Heizungswechsel, Neubau- und Sanierungsvorhaben sowie größere Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen. Je nach Maßnahme greifen künftig unterschiedliche technische Anforderungen, Prüfpflichten und Fristen. Bei längerfristigen Bauprojekten sollten außerdem die Vorgaben zu Solarenergie, Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen und Nullemissionsgebäuden frühzeitig in die Planung einbezogen werden, da diese schrittweise ab 2027, 2028 und 2030 wirksam werden.