Compliance

Welche Rolle spielen Sie im EU-Verpackungsrecht? Ihr Wegweiser durch die PPWR

Ab 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung. Welche Pflichten daraus entstehen, hängt davon ab, welche Rolle ein Unternehmen einnimmt. Welche Anforderungen und Fristen konkret gelten, ergibt sich aus der jeweiligen Rolle in der Lieferkette.

14. Juli 2026
Welche Rolle spielen Sie im EU-Verpackungsrecht? Ihr Wegweiser durch die PPWR

Viele Unternehmen suchen in der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) nach ihren Pflichten. Tatsächlich sollten sie zuerst ihre Rolle bestimmen. Denn dasselbe Unternehmen kann gleichzeitig Erzeuger, Importeur und Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung sein. Erst danach lässt sich zuverlässig bestimmen, welche Pflichten gelten.

Ab dem 12. August 2026 gilt die PPWR in der EU. Deutschland ergänzt sie durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das nach dem aktuellen Stand der parlamentarischen Beratungen die deutschen Ausführungsregelungen enthält.

Mehrfachrollen sind die Regel

Ein und dasselbe Unternehmen kann in mehreren Rollen gleichzeitig auftreten. Die Frage, welche Pflichten gelten, beantwortet sich nicht aus der Branche, sondern aus der konkreten Tätigkeit in Bezug auf Verpackungen. Welche Rollen auf ein Unternehmen zutreffen, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen des Art. 3 PPWR.

Für Unternehmen sind insbesondere folgende Rollen relevant:

1. Erzeuger von Verpackungen

Art. 3 Nr. 13 PPWR definiert den Erzeuger. Die Hauptregel: Erzeuger ist die natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung erscheinen. Ausnahme: Fällt diese Person unter die Definition des Kleinstunternehmens und ist die Person, die die Verpackungen liefert, im selben Mitgliedstaat ansässig, so gilt die liefernde Person als Erzeuger.

Hinweis: Ob ein Unternehmen im konkreten Fall als Erzeuger gilt, hängt von den Umständen der jeweiligen Lieferkette ab.

Was die PPWR an Verpackungen verlangt: Zu den Anforderungen der Art. 5 bis 11 PPWR gehören insbesondere: Art. 5 verlangt, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterialien auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Art. 6 verlangt, dass alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein müssen, entsprechend den in Art. 6 festgelegten Leistungsstufen. Art. 10 schreibt die Minimierung von Gewicht und Volumen vor. Art. 7 legt ab 2030 Mindestanteile an Rezyklaten in Kunststoffverpackungen fest.

Pflichten des Erzeugers: Der Erzeuger führt das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VII Modul A PPWR durch. Erwägungsgrund 76 der Verordnung begründet das damit, dass der Erzeuger den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt und daher am besten für die Konformitätsbewertung geeignet ist. Daraus folgen:

  • Durchführung der Konformitätsbewertung und Erstellung der technischen Dokumentation
  • Ausstellung der EU-Konformitätserklärung
  • Aufbewahrung der Dokumentation (5 Jahre bei Einwegverpackungen, 10 Jahre bei Wiederverwendbaren)
  • Kennzeichnung der Verpackung mit Name, eingetragenem Handelsnamen oder eingetragener Handelsmarke sowie Postanschrift des Erzeugers (Art. 15 Abs. 6 PPWR)
  • Ab 12.08.2028: Anbringen der harmonisierten Kennzeichnung zur Abfallsortierung nach den Übergangsvorschriften des Art. 12 Abs. 1 PPWR

2. Hersteller (EPR-pflichtig)

Der Begriff "Hersteller" bezeichnet im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nicht den Produzenten einer Verpackung, sondern denjenigen Wirtschaftsakteur, der nach Art. 3 Nr. 15 PPWR als Hersteller gilt. Das ist der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den einer der folgenden Tatbestände zutrifft:

  • Er ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereit.
  • Er ist in einem Mitgliedstaat oder Drittland niedergelassen und stellt in einem anderen Mitgliedstaat Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer erstmals bereit.
  • Er packt verpackte Produkte aus, ohne Endabnehmer zu sein, sofern keine andere Person nach den vorigen Buchstaben Hersteller ist.

Pflichten des Herstellers (EPR): Die Herstellerpflichten ergeben sich aus Art. 44 und 45 PPWR. Die konkrete Ausgestaltung in Deutschland folgt nach dem vorgesehenen VerpackDG:

  • Registrierung im Herstellerregister nach Art. 44 Abs. 2 PPWR und den nationalen Durchführungsvorschriften vor der erstmaligen Bereitstellung (in Deutschland nach dem vorgesehenen VerpackDG: Zentrale Stelle Verpackungsregister)
  • Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung nach Art. 45 PPWR und den nationalen Vorschriften
  • Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen
  • Tragung der Kosten für die Verpackungsabfallbewirtschaftung einschließlich Kennzeichnung von Abfallbehältern

Hinweis für den deutschen Markt: Das vorgesehene VerpackDG enthält für Hersteller spezifische Regelungen zu Mengenschwellen, Meldefristen und Vollständigkeitserklärungen, die im Einzelfall zu prüfen sind (insbesondere § 9 und § 10 VerpackDG-E).

Sonderregelung für Serviceverpackungen: Nach § 7 Abs. 2 des vorgesehenen VerpackDG kann der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen von dem Vorvertreiber verlangen, die Systembeteiligungspflicht zu übernehmen. Die Registrierungspflicht verbleibt beim ursprünglichen Hersteller; die operativen EPR-Pflichten gehen auf den Vorvertreiber über.

3. Importeur

Jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 17 PPWR). Ob ein Importeur zugleich als Hersteller im Sinne der EPR gilt, ergibt sich gesondert aus Art. 3 Nr. 15 PPWR und hängt von den konkreten Umständen der Bereitstellung ab.

Pflichten des Importeurs (Art. 18 PPWR):

  • Sicherstellen, dass der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat
  • Prüfung, ob die Verpackung den Kennzeichnungsanforderungen entspricht und der Erzeuger seinen Kennzeichnungspflichten nachgekommen ist
  • Eigene Angabe von Name und Adresse auf der Verpackung oder dem digitalen Datenträger
  • Aufbewahrung einer Kopie der EU-Konformitätserklärung (5 Jahre bei Einwegverpackungen, 10 Jahre bei Wiederverwendbaren)
  • Bei erkannter Nichtkonformität: kein Inverkehrbringen bis zur Herstellung der Konformität

4. Vertreiber

Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers und des Importeurs (Art. 3 Nr. 18 PPWR).

Pflichten des Vertreibers (Art. 19 PPWR):

  • Prüfung, ob der Hersteller im Register eingetragen ist, bevor Verpackungen bereitgestellt werden
  • Prüfung, ob die Verpackungen ordnungsgemäß gekennzeichnet sind
  • Kein Bereitstellen, wenn der Hersteller nicht registriert oder die Verpackung nicht konform ist
  • Keine Verwendung der offengelegten Herstellerinformationen für eigene kommerzielle Zwecke
  • Ergreifen von Korrekturmaßnahmen bei erkannter Nichtkonformität

Wichtiger Hinweis: Bringt ein Vertreiber Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert er in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität beeinträchtigt sein könnte, gilt er nach Art. 21 PPWR als Erzeuger mit allen damit verbundenen Pflichten.

5. Bevollmächtigter (EPR)

Eine in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung in diesem Mitgliedstaat zu erfüllen (Art. 3 Nr. 20 PPWR).

Diese Rolle ist relevant für Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben und nach Art. 45 Abs. 3 PPWR verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, einen Bevollmächtigten zu benennen.

Pflichten des Bevollmächtigten: Nach § 5 Abs. 3 des vorgesehenen VerpackDG gilt der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung im Hinblick auf die wahrzunehmenden Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung erfolgt im eigenen Namen.

Der Sonderfall: Endvertreiber

Neben den oben genannten Rollen kennt die PPWR den Endvertreiber als letzte Person in der Lieferkette, die Produkte direkt an den Endabnehmer liefert (Art. 3 Nr. 21 PPWR). Die PPWR sieht für bestimmte Endvertreiber ab 2027, 2028 und 2030 besondere Pflichten im Bereich Wiederverwendung und Wiederbefüllung vor. Welche Pflichten auf einen konkreten Endvertreiber zutreffen, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen der Art. 28 bis 33 PPWR ab, die unter anderem nach Betriebsgröße, Verkaufsfläche und Art der angebotenen Produkte differenzieren:

  • Ab 12.02.2027: Endvertreiber im Gastgewerbe, die Getränke oder Speisen zum Mitnehmen anbieten, sehen ein System vor, bei dem Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können (Art. 32 PPWR)
  • Ab 12.02.2028: Pflicht, Verbrauchern den Erwerb in wiederverwendbaren Verpackungen zu ermöglichen (Art. 33 PPWR)
  • Ab 01.01.2030: Mindestens 10 % der bereitgestellten Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen (Art. 29 Abs. 6 PPWR)
  • Ab 01.01.2030: Endvertreiber mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche streben an, 10 % dieser Fläche für Wiederbefüllungsstationen zu nutzen (Art. 28 Abs. 5 PPWR)

Praktischer Einstieg: Die drei wichtigsten Fragen

1. Stellen wir Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereit? Wenn ja, sind Sie möglicherweise Hersteller im EPR-Sinne. Ob die Herstellereigenschaft vorliegt, ergibt sich aus Art. 3 Nr. 15 PPWR. Die Registrierung und die Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung sind vor der erstmaligen Bereitstellung erforderlich.

2. Fertigen oder lassen wir Verpackungen unter unserer Marke fertigen? Wenn ja, sind Sie möglicherweise Erzeuger. Die genaue Einordnung hängt von der konkreten Lieferkettenkonstellation nach Art. 3 Nr. 13 PPWR ab.

3. Vertreiben wir Verpackungen oder verpackte Produkte weiter? Wenn ja, sind Sie möglicherweise Vertreiber. Die Prüfung, ob der Hersteller registriert ist, und die Kontrolle der Kennzeichnung sind Voraussetzung für die Bereitstellung.

Dieser Artikel basiert ausschließlich auf der Verordnung (EU) 2025/40 (ABl. L 2025/40, 22.01.2025) und der Beschlussempfehlung des Bundestages zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (BT-Drucksache 21/6398, 10.06.2026). Der Artikel berücksichtigt den Stand der Beschlussempfehlung. Das VerpackDG ist noch nicht verkündet; alle darauf bezogenen Angaben stehen unter dem Vorbehalt der Verkündung.