Neufassung der TRGS 505 „Blei“

Wer ist betroffen?
Betroffen sind Unternehmen, in denen Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Blei, anorganischen Bleiverbindungen oder bleihaltigen Gemischen exponiert sein können. Typische Beispiele:
- Metallverarbeitung, Gießereien und Recyclingbetriebe, die bleihaltige Materialien verarbeiten oder schmelzen.
- Unternehmen der Akkumulatoren- und Elektronikindustrie, die bleihaltige Materialien in Fertigung oder Instandhaltung einsetzen.
- Sanierungs-, Restaurierungs- und Abbruchbetriebe, die bleihaltige Beschichtungen oder Bauteile entfernen und zusätzlich den speziellen Baustellenregelungen nach Anhang 3 der TRGS 505 unterliegen.
- Betreiber von Schießständen und Unternehmen mit bleihaltiger Munition, insbesondere hinsichtlich Reinigung, persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Hygienemaßnahmen.
Was ändert sich konkret?
Luftgrenzwert für Blei
Neu ist ein Luftgrenzwert von 30 µg/m³ Blei (E-Staub) am Arbeitsplatz. Zusätzlich gilt weiterhin der biologische Grenzwert von 150 µg Blei/l Blut. Beide Werte müssen berücksichtigt werden; die Einhaltung des Luftgrenzwerts schließt eine Überschreitung des BGW nicht aus.
Expositionsverzeichnis
Die TRGS konkretisiert die Voraussetzungen für die Aufnahme von Beschäftigten in das Expositionsverzeichnis. Ein Eintrag ist insbesondere erforderlich bei Luftbelastungen über 30 µg/m³ oder bei Biomonitoring-Werten über 150 µg Blei/l Blut. Biomonitoring-Befunde sind vorrangig zu berücksichtigen.
Frauen im gebärfähigen Alter
Frauen im gebärfähigen Alter sind in das Expositionsverzeichnis aufzunehmen, wenn eine berufsbedingte Exposition gegenüber Blei nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Auf den Eintrag kann verzichtet werden, wenn durch wiederholtes Biomonitoring dauerhaft nachgewiesen wird, dass der biologische Leitwert von 45 µg Blei/l Blut als Referenzwert für die unvermeidbare Hintergrundexposition eingehalten wird.
Aktualisierte Schutzmaßnahmen
Die Vorgaben zu technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen wurden an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Dies betrifft insbesondere Atemschutz, Reinigung belasteter Arbeitsbereiche, Hygienemaßnahmen sowie den Umgang mit kontaminierter Arbeitskleidung.
Unterweisung und arbeitsmedizinische Beratung
Die Anforderungen an tätigkeitsbezogene Unterweisungen und an die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung der Beschäftigten wurden konkretisiert.
Verwendungsverbote
Anhang 5 enthält eine aktualisierte, nicht abschließende Liste von Verwendungsverboten für Blei und Bleiverbindungen.
Was ist zu tun?
- Gefährdungsbeurteilung prüfen: Luftgrenzwert von 30 µg/m³ berücksichtigen und ggf. Luftmessungen bzw. Wirksamkeitskontrollen anpassen.
- Expositionsverzeichnis prüfen: Kriterien für die Aufnahme von Beschäftigten anhand von Luftmessungen und Biomonitoring anwenden.
- Besondere Personengruppen berücksichtigen: Schutzanforderungen für Frauen im gebärfähigen Alter prüfen.
- Schutzmaßnahmen abgleichen: Technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen (z. B. Atemschutz, Reinigung, Hygiene) mit dem aktuellen Stand der Technik abgleichen.
- Unterweisung und Vorsorge aktualisieren: Unterweisungsinhalte, Betriebsanweisungen und arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung an die Neufassung anpassen.
- Verwendungsverbote prüfen: Anhang 5 auf mögliche Relevanz für eingesetzte Materialien oder Produkte prüfen.
Hintergrund
Die Neufassung setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/869 um, die die Grenzwerte für Blei im Arbeitsschutz angepasst hat. Zentrale Punkte sind der Luftgrenzwert von 30 µg/m³, die Konkretisierung des Expositionsverzeichnisses sowie aktualisierte Schutzmaßnahmen und Regelungen zur Unterweisung und arbeitsmedizinischen Beratung.
Ab wann gilt das?
Bekanntmachung der Neufassung: 27.02.2026
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