Compliance

Pflicht oder nicht? EHS-Beauftragte im Überblick

Bestellpflichten, Schwellenwerte, intern oder extern: Die Regeln für EHS-Beauftragte sind je nach Funktion sehr unterschiedlich. Ein kompakter Überblick über das, was Unternehmen wissen müssen.

8. September 2026
Pflicht oder nicht? EHS-Beauftragte im Überblick

Im Beitrag „Wer ist wofür zuständig? Rollen und Verantwortlichkeiten im Überblick" ging es darum, welche Funktionen es im EHS gibt. Jetzt kommt die praktische Folgefrage: Ab wann ist welche Funktion Pflicht?

Wer muss bestellt werden, und ab wann?

Nicht alle Rollen folgen denselben Regeln - hier ein kurzer Überblick:

Ausnahmen und Besonderheiten

Bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit gibt es Ausnahmen von der allgemeinen Bestellpflicht: Für kleinere Unternehmen gibt es in der DGUV Vorschrift 2 in den Anlagen alternative Betreuungsmodelle/ Regelungen.

Bei den Sicherheitsbeauftragten gilt seit dem 29.05.2026 eine neue gestaffelte Regelung (§ 22 SGB VII): Zwischen 20 und 50 Beschäftigten besteht die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit. Ab 50 Beschäftigten gilt die Bestellpflicht unabhängig davon. Bei weniger als 250 Beschäftigten kann, sofern keine besondere Gefährdung vorliegt, ein Sicherheitsbeauftragter ausreichend sein.

Ein praktischer Hinweis zu den Umweltbeauftragten: Fallen mehrere Aufgaben an, können diese unter bestimmten Voraussetzungen in einer Person gebündelt werden. So kann etwa ein bestellter Immissionsschutzbeauftragter gleichzeitig die Aufgaben des Abfall- und Gewässerschutzbeauftragten übernehmen, sofern die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die zusätzliche Belastung die Sorgfalt nicht beeinträchtigt.

Beim Gefahrgutbeauftragten gibt es ebenfalls gesetzlich geregelte Befreiungstatbestände (§ 2 GbV), etwa wenn ein Unternehmen weniger als 50 Tonnen gefährlicher Güter pro Kalenderjahr befördert oder wenn es sich um freigestellte Mengen nach ADR handelt.

Die Behörde kann die Bestellung von Immissionsschutz-, Störfall-, Abfall-, Gewässerschutz- und Brandschutzbeauftragten auch vorschreiben.

Intern oder extern

Interne Lösung

Vorteile: Die Person kennt den Betrieb, die Abläufe und die Belegschaft. Kurze Kommunikationswege, direkte Ansprechbarkeit und hohe Akzeptanz bei den Mitarbeitenden. Eine interne Person kann langfristig eine echte Sicherheitskultur im Betrieb aufbauen und ist unmittelbar vor Ort, wenn es darauf ankommt.

Nachteile: Fachwissen muss kontinuierlich aktuell gehalten werden; Ausbildung und Fortbildung kosten Zeit und Geld. Bei Krankheit oder Kündigung entsteht eine Lücke, die kurzfristig schwer zu schließen sein kann.

Externe Lösung

Vorteile: Spezialisierte Expertise, kein eigener Ausbildungsaufwand, neutraler Blick von außen. Erfahrung aus verschiedenen Branchen deckt oft Schwachstellen auf, die intern nicht mehr auffallen. Externe Dienstleister gewährleisten grundsätzlich durch Vertretungsregelungen eine lückenlose Betreuung auch bei Ausfällen, was besonders für kleinere Unternehmen ein wichtiger Stabilitätsfaktor ist.

Nachteile: Die Verbindung zum Betrieb muss aktiv gepflegt werden. Externe werden von der Belegschaft gelegentlich als Prüfer von außen wahrgenommen, was die Akzeptanz erschweren kann.

Und was heißt das jetzt für die Praxis?

Welche Beauftragten ein Unternehmen tatsächlich braucht, hängt von den jeweiligen Tätigkeiten, Anlagen und Rahmenbedingungen ab. Daher sollte regelmäßig geprüft werden, welche Bestellpflichten für den eigenen Betrieb gelten. Genauso wichtig ist aber die praktische Umsetzung: Zuständigkeiten sollten klar geregelt sein und die beauftragten Personen ausreichend Zeit, Informationen und Rückhalt bekommen.