EU verschärft Abfallrecht: Deutschland muss bis 2027 nachziehen

EU verschärft Abfallrecht: Deutschland muss bis 2027 nachziehen
Am 26. September 2025 wurde die Richtlinie (EU) 2025/1892 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ändert die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG grundlegend, mit Folgen für den Lebensmittel- und Textilsektor. Die Richtlinie ist am 16. Oktober 2025 in Kraft getreten. Deutschland muss die Vorgaben bis spätestens 17. Juni 2027 in nationales Recht umsetzen.
Lebensmittelabfälle: verbindliche Reduktionsziele bis 2030
Erstmals setzt die EU rechtsverbindliche Ziele zur Verringerung von Lebensmittelabfällen. Bis zum 31. Dezember 2030 müssen die Mitgliedstaaten
- die Lebensmittelabfälle in Verarbeitung und Herstellung um mindestens 10 % senken,
- die Abfälle pro Kopf im Einzelhandel, in Gastronomie und Haushalten um mindestens 30 % reduzieren.
Als Referenz gilt grundsätzlich der Durchschnitt 2021–2023. Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, auch 2020 oder frühere Jahre zu verwenden, sofern Messungen nach der EU-Methodik vorliegen.
Die EU bleibt damit bewusst hinter dem UN-Ziel (SDG 12.3) einer Halbierung der Lebensmittelabfälle bis 2030 zurück. Erwägungsgrund 15 betont, dass man „unterhalb des Niveaus“ der SDGs ansetzt; ein schrittweiser Ansatz, um später nachzuschärfen.
Textilsektor: erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Noch deutlicher sind die Änderungen im Textilbereich. Hersteller, Importeure und Vertreiber müssen künftig im Rahmen einer erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und Recycling aufkommen.
- Bis spätestens 17. April 2028 müssen die Mitgliedstaaten funktionierende EPR-Systeme eingerichtet haben.
- Die finanzielle Verantwortung der Hersteller gilt jedoch bereits für Produkte, die ab dem 16. Oktober 2025 erstmals auf den Markt gebracht wurden. Hersteller zahlen also ab 2028 auch für Textilien, die in den Jahren 2025–2027 verkauft wurden.
- Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter, Umsatz oder Bilanzsumme unter 2 Mio. EUR) werden erst ab dem 17. April 2029 in die Pflicht genommen.
Im Mittelpunkt steht ein Paradigmenwechsel. Vorrang hat künftig die Wiederverwendung vor dem Recycling, mit verbindlichen Sortierungspflichten und einer starken Einbindung von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen (z. B. Wohlfahrtsverbände, Sozialbetriebe).
Die Höhe der Herstellerbeiträge wird zudem nach ökologischen Kriterien gestaffelt (sogenannte Ökomodulation). Wer Produkte auf den Markt bringt, die langlebiger, reparierbar und besser recycelbar sind, zahlt künftig weniger. Wenig kreislauffähige Produkte verursachen dagegen höhere Kosten.
Die Richtlinie enthält eine detaillierte Liste betroffener Produkte in Anhang IVc, darunter Kleidung, Heimtextilien und Schuhe.
Was bedeutet das für Deutschland?
Deutschland muss die Vorgaben bis Juni 2027 in nationales Recht überführen. Änderungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz und in branchenspezifischen Regelungen sind zu erwarten. Für Unternehmen ergibt sich aktuell noch keine unmittelbare Pflicht, aber die Richtung ist klar:
- Die Lebensmittelbranche muss mit ambitionierten Reduktionszielen und nationalen Programmen zur Abfallvermeidung rechnen.
- Die Textilbranche wird in ein EPR-System eingebunden, das weit über bekannte Modelle (Verpackungen, Batterien) hinausgeht; mit stärkerem Fokus auf Wiederverwendung, Sortierung und sozialwirtschaftliche Partner.
Fazit
Deutschland hat bis 17. Juni 2027 Zeit zur Umsetzung, die EPR-Systeme für Textilien müssen bis April 2028 funktionsfähig sein. Für Kleinstunternehmen gilt die Pflicht erst ab April 2029.
Unternehmen sollten die Entwicklung der nationalen Gesetzgebung aufmerksam verfolgen und sich frühzeitig auf neue Anforderungen einstellen – insbesondere bei Abfallvermeidungsstrategien, Kreislaufwirtschaft und der Integration in EPR-Systeme. Wer rechtzeitig plant, kann Kosten besser kalkulieren und sich Wettbewerbsvorteile durch nachhaltige Geschäftsmodelle sichern.
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