UV-328 in POP-Verordnung aufgenommen – neue Grenzwerte und Ausnahmen ab 2025

18.08.2025
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UV-328 in POP-Verordnung aufgenommen – neue Grenzwerte und Ausnahmen ab 2025

Wer ist betroffen?

Die Änderung betrifft Unternehmen, die UV-328 verwenden, herstellen, importieren oder in Produkten verarbeiten. Besonders relevant ist sie für:

  • Kunststoffverarbeiter (z. B. in der Fahrzeug- oder Luftfahrtindustrie)
  • Hersteller industrieller Beschichtungen
  • Produzenten medizinischer Einwegprodukte (z. B. Blutentnahmeröhrchen)
  • Hersteller optischer Komponenten und Displays (z. B. Polarisatoren)

Nicht betroffen sind Unternehmen, die keine Materialien oder Produkte mit UV-328 im Einsatz haben.

 Was ändert sich konkret?

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/843 hat die EU den UV-Stabilisator UV-328 in Anhang I der POP-Verordnung aufgenommen. Die Verwendung dieses Stoffes ist künftig stark eingeschränkt.

Für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen gelten gestaffelte Grenzwerte:

  • 100 mg/kg ab 2025
  • 10 mg/kg ab 2027
  • 1 mg/kg ab 2029

Gleichzeitig wurden Ausnahmen für bestimmte Anwendungen zugelassen – u. a. für:

  • Fahrzeuge und Flugzeuge
  • Industrielle Metallbeschichtungen
  • Blutentnahmeröhrchen
  • Polarisatoren und Ersatzteile

Diese Ausnahmen gelten je nach Fall bis 2030, teilweise sogar bis 2043.

Bereits in Verwendung befindliche UV-328-haltige Produkte dürfen weiterhin genutzt werden (Bestandsschutz).

 Typische Einsatzbereiche

UV-328 ist ein lichtstabilisierender Zusatzstoff, der Kunststoffe und Beschichtungen vor UV-Strahlung schützt. Er wird insbesondere verwendet in:

  • Kunststoffteilen von Fahrzeugen (z. B. Scheinwerfer, Innenverkleidungen)
  • Metallbeschichtungen im Maschinenbau und bei Infrastruktur
  • Displays und optischen Anwendungen (z. B. Polarisatoren, fotografisches Papier)
  • Medizinischen Produkten wie Blutentnahmeröhrchen
  • Flugzeugkomponenten und elektronischen Geräten

 Was ist zu tun?

Unternehmen sollten jetzt folgende Schritte prüfen und umsetzen:

  • Überprüfen Sie, ob UV-328 in Ihren Produkten enthalten ist oder verarbeitet wird (z. B. in Vorprodukten oder Zukaufteilen).
  • Beachten Sie die gestaffelten Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen.
  • Klären Sie, ob eine der zugelassenen Ausnahmen auf Ihre Anwendung zutrifft.
  • Wenn keine Ausnahme greift, ist ein zeitgerechter Ersatz des Stoffs durch konforme Alternativen erforderlich.

 Ab wann gilt diese Änderung?

Die Verordnung tritt am 4. August 2025 in Kraft.

Die Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen gelten gestaffelt:

  • ab 2025: 100 mg/kg
  • ab 2027: 10 mg/kg
  • ab 2029: 1 mg/kg

Für einige Ausnahmen gelten Übergangsfristen bis 2030, in bestimmten Fällen sogar bis Ende 2043.

 Hintergrund und Ziel der Änderung

Ziel der Maßnahme ist die Umsetzung internationaler Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POPs).

UV-328 ist als langfristig umwelt- und gesundheitsgefährdender Stoff eingestuft und soll daher weitgehend aus dem Markt genommen werden.

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